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Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geht vor - auch Zwei-Personen-Versammlungen dürfen verboten und aufgelöst werden

Das Verbot der Demonstration unter dem Motto „Solidarität kennt keine Grenzen“, die am vergangenen Samstag in Lüchow stattfand, hat Kritik an dem Vorgehen der Kreisverwaltung Lüchow-Dannenberg laut werden lassen: Wurden hier unrechtmäßig Grundrechte verletzt und das Recht auf freie Meinungsäußerung unverhältnismäßig beschnitten?

Die Kreisverwaltung stellt klar: Selbst wenn die Teilnehmer einer Zwei-Personen-Versammlung den derzeit geforderten Abstand von zwei Metern einhalten, darf diese verboten und, wird sie dennoch durchgeführt, von der Polizei aufgelöst werden. Denn: „Maßgeblich ist nicht allein die Anzahl der Teilnehmer und auch nicht die Erwartung einer Gegendemonstration oder die Befürchtung, dass der Zwei-Meter-Abstand unter den Teilnehmern nicht eingehalten wird“, erklärt die Erste Kreisrätin Nadine Löser und verweist hierzu auf einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 2. April 2020. Es gelte demnach abzuwägen zwischen dem Interesse an der Ausübung des Versammlungsrechts und dem öffentlichen Gesundheitsinteresse der Bevölkerung. „Bei einem typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte durch Stehenbleiben, Nötigung zum Stehenbleiben oder durch erzwungenes Ausweichen sich untereinander anstecken.“ Das Gefahrenpotential, das in Corona-Zeiten von solchen Versammlungen ausgehen könne, lasse sich nicht durch besondere Auflagen an die Ausrichter der Versammlung bannen. Ausschlaggebend für das Verbot sei damit die Ungewissheit des Ansteckungsverlaufs der potentiell generierten Zuschauerströme zu der Versammlung.

Löser betont: „Die Versammlung wurde nicht wegen einer etwaigen direkten Störwirkung auf ihre Umwelt oder gar wegen ihres Inhalts beschränkt, sondern als Auslöser einer unkontrollierbaren Gefahrenlage für die Gesundheit der übrigen Bevölkerung.“ In der derzeitigen Corona-Krise müsse das Recht auf Versammlungsfreiheit zugunsten des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der übrigen Bevölkerung zurücktreten.