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Ab Montag in Kraft: neue Landesverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus

Es bleibt dabei: Physische Kontakte zu anderen Personen sind weiterhin auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Daran hält die neue Verordnung des Landes Niedersachsen, die am Montag, den 20. April 2020 in Kraft tritt, weiterhin als zentralen Punkt fest. Grundsätzlich ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind auf maximal zwei Personen begrenzt – es sei denn, es handelt sich um Angehörige oder die Personen leben im selben Haushalt.

Neuerungen gibt es in folgenden Bereichen:

Einzelhandel

Geschäfte mit bis zu 800 qm tatsächlicher Verkaufsfläche dürfen ab Montag wieder öffnen. Die Betreiber haben allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die weiterhin geltenden Abstandsregelungen eingehalten werden: Personen, die nicht zu einem gemeinsamen Hausstand gehören, haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Pro 10 qm Verkaufsfläche darf nur eine Person in der Verkaufsstelle sein. Wörtlich heißt es in der Verordnung: „Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten.“

Großveranstaltungen

Die Durchführung und der Besuch von Großveranstaltungen – hier definiert als Veranstaltungen mit 1000 Besuchern oder mehr – bleiben bis einschließlich 31. August untersagt.

Schulen

Der Präsenzunterricht ist weiterhin in allen Schulen untersagt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen der Jahrgänge 13 und 9 und 10 (diese beginnen am 27. April 2020 wieder mit dem Präsenzunterricht). Sport-Unterricht ist untersagt, genauso schulische Veranstaltungen wie Projektwochen, Theaterveranstaltungen und Ähnliches.

Notbetreuung

Auch weiterhin soll die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler auf das nötigste Maß begrenzt werden und aus Gründen des Infektionsschutzes nur in kleinen Gruppen erfolgen. Die Notbetreuung ist gedacht für die Jahrgänge 1 bis 8 und für die Zeit von 8 bis 13 Uhr. Neu ist, dass Ganztagsschulen längere Notbetreuungszeiten anbieten dürfen.

Besuchsverbot in Heimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

Das Besuchsverbot bleibt bestehen. Allerdings sind Ausnahmen durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Heimleitung ein Hygienekonzept vorlegt.

Hebammenleistungen

Diese gelten mit der neuen Verordnung nun als medizinische Leistungen und sind als solche erlaubt.

Versammlungsverbot

Für Versammlungen unter freiem Himmel (gemeinhin „Demo“ genannt) kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der geltenden Kontaktbeschränkung machen, wenn es eine/n Veranstalter/in gibt, der/die durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen sicherstellt. Die zuständige Behörde kann die Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes beschränken oder mit Auflagen versehen.

Geschlossen bleiben wie gehabt unter anderem Bars, Clubs, Kulturzentren, Theater, Museen, Messen, Ausstellungen, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Sport- und Schwimmanlagen, Fitnesscenter, Zoos, Kinos, Spielhallen und Spielplätze (egal ob in- oder outdoor).

Öffnen dürfen dagegen beispielsweise Bibliotheken.

Außer Betrieb bleiben wie gehabt Kitas (es sei denn, sie bieten eine Notbetreuung an), Einrichtungen der Kindertagespflege, Kur- und präventive Reha-Einrichtungen. Hotels, Pensionen und Campingplätzen bleibt es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für die Vermieter von Ferienwohnungen und –häusern.

Auch gastronomische Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Sie können aber einen Außer-Haus-Verkauf anbieten – unter Einhaltung der bereits bekannten Regularien: 1,5 Meter Abstand zwischen den Personen und kein Verzehr im Umkreis von 50 Metern von der Einrichtung.

Die Dienstleistungen von beispielsweise FriseurInnen, TätowiererInnen, KosmetikerInnen, FahrlehrerInnen oder PhysiotherapeutInnen bleiben untersagt, da der erforderliche Mindestabstand hier nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen sind möglich, wenn die Dienstleistung aus medizinischen Gründen erforderlich und unaufschiebbar ist.

Die vollständige Verordnung, die bis zum 6. Mai 2020 gilt, steht unter www.luechow-dannenberg.de/bekanntmachungen zur Verfügung.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend unter www.luechow-dannenberg.de über die aktuelle Situation.

Grundlegende Informationen und den aktuellen Krankenstand gibt es außerdem unter www.luechow-dannenberg.de/corona-virus.