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Räumpflichten bei Schnee und Eis (04.02.2021)
Samtgemeinde Lüchow (Wendland)

Räumpflichten bei Schnee und Eis

Lüchow.  Der erste Schnee hat das Wendland erreicht und weitere frostige Niederschläge sind bereits angekündigt. Während sich die Kinder freuen, haben Mieter oder Vermieter zumeist weniger Spaß an der weißen Pracht. Für Sie bringen Schnee und Eis nämlich auch die Pflicht zum Räumen mit sich. Grundsätzlich ist zwar die Kommune dafür verantwortlich, dass öffentliche Flächen wie die Bürgersteige schnee- und eisfrei sind. Die Verwaltung hat die Aufgabe aber per Satzung auf die Anwohner übertragen, darauf weist Udo Schulz, Leiter der Abteilung Bauen und Öffentliche Ordnung bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hin. Daraus ergibt sich, dass die Grundstückseigentümer, also in der Regel die Hausbesitzer, selbst dafür verantwortlich sind, die Flächen in Ordnung zu halten. Vermieter können die Räumpflicht im Mietvertrag wiederum auf die Mieter übertragen.

Montags bis samstags muss am Morgen bis 7.30 Uhr geräumt werden und der Weg bis abends 20.00 Uhr frei halten werden. An Sonn- und Feiertagen gilt das zwischen 9.00 und 20.00 Uhr. Schneit es im Laufe des Tages weiter, muss auch mehrfach geräumt werden. Wird es glatt, muss sofort gestreut werden. Schneit es jedoch am späten Abend oder in der Nacht, muss niemand deshalb aufstehen und den Weg frei fegen. Wichtig ist, wer berufstätig, krank oder vielleicht sogar im Urlaub ist, muss jemanden beauftragen, der den Winterdienst für ihn übernimmt.
Auf den Bürgersteigen ist mindestens ein Streifen von 1,5 Meter Breite schnee- und eisfrei zu halten. Zwei Passanten sollten aneinander vorbei gehen können. Dabei sollte man die weiße Pracht nicht einfach auf die Straße schippen, sondern am Rand des Bürgersteiges so anhäufen, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung frei zuhalten. Besteht kein ausgebauter Gehweg ist ein 1 Meter breiter Streifen neben bzw. am Rand der Fahrbahn zu räumen.

Der Einsatz von Streusalz ist aus Gründen des Umwelt- und Grundwasserschutzes verboten. Es darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wie Eisregen verwendet werden oder an Steigungen, auf Treppen oder an anderen Gefahrenstellen. Überall sonst sollte man sogenannte abstumpfende Streumittel verwenden wie Sand oder Splitt. Wer trotzdem Streusalz verwendet, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Bei öffentlichen Straßen liegt die Räumpflicht als Teil der Straßenreinigung bei der Samtgemeinde. Eine Räumpflicht besteht aber nur bei "verkehrswichtigen Straßen mit nicht unbedeutendem Verkehr" und an besonders gefährlichen Stellen, wie starken Steigungen und Gefällestrecken oder an großen Kreuzungen. Von der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) werden daher die Gemeindeverbindungsstraßen und die Straßen für die Schülerbeförderung geräumt. Eine Räumung weiterer Straßen ist nicht möglich.

Die Verwaltung bittet dringend um Beachtung der Räum- und Streupflicht, da die Grundstückseigentümer bzw. Verpflichteten bei Unfällen privat haften. Außerdem können nach der Straßenreinigungsverordnung Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

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