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Hinweise zu Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf unbefestigten Flächen

Wer Tiere hält, bei deren Haltung Festmist bzw. Dung anfällt oder sich Hühnertrockenkot bestellt, ist verpflichtet diesen Wirtschaftsdünger ortsfest, d. h. auf einer wasserundurchlässigen befestigten und baugenehmigten Anlage zu lagern. Eine Zwischenlagerung auf unbefestigten Flächen wird nur auf landwirtschaftlichen Nutzflächen unter eng definierten fachlichen Randbedingungen geduldet.

Eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung bzw. Verunreinigung von Grund- und Oberflächengewässern nicht zu besorgen ist. Insbesondere dürfen keine Jauche oder verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem Lagergut austreten und in das Grundwasser oder ein Gewässer gelangen.

Gemäß einem gemeinsamen Rund Erlass der niedersächsischen Umwelt- und Landwirtschaftsministerien vom 22.09.2015 darf ein Misthaufen maximal sechs Monate an einem Ort gelagert werden. Anschließend ist die Fläche wieder zu kultivieren bzw. zu begrünen. Eine Lagerung am selbigen Ort ist erst nach einer einjährigen Pause wieder gestattet. Jeder Misthaufen muss dabei mit einer Folie oder einem Vlies vollständig abgedeckt sein. Bei der Anlage eines Misthaufens sollte eine Höhe von 2m nicht überschritten und kegelförmig aufgehaldet werden, damit das Niederschlagswasser ablaufen kann. Bei der Auswahl des Lagerplatzes ist darauf zu achten, dass ein Abstand zu Gewässern von mindestens 20m und ein Abstand zum Grundwasser von mindestens 1,50m eingehalten wird.

In Wasserschutzgebieten können abweichende Regelungen gelten. Die Kreisverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorgaben zur Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auch für Hobbytierhalter gelten.

Auskünfte zur Mistlagerung erteilt die Untere Wasserbehörde unter Tel.: 05841 – 120 590.

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