Ansprechpartner & mehr

Pressearchiv

Melderechtliche Widersprüche

Melderechtliche Widersprüche

Nach den §§ 36 (2); 42 (2-3); 50 (1-3;5) des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Verbindung mit § 58 c des Soldatengesetzes sowie nach den Regelungen des § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz:

  1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag).

  2. an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen: Volks- und Bürgerbegehren und Volksinitiativen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennahmen, Doktorgrad, Anschriften).

  3. an Presse und Rundfunk, sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften und zusätzlich Tag und Art des Jubiläums).

  4. an Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohner/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).

  5. Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes können betroffene Personen einer Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen. Diese Übermittlung sieht vor, die Daten Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift von der Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen.

Betroffene Personen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die noch nicht volljährig sind, da die Daten jener Personen zu übermitteln sind, die im nächst folgenden Jahr volljährig werden.

Auch gegen Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ist der Widerspruch vorgesehen:

  1. Nach § 8 Satz 2 des Nds. AG BMG können Personen einer in § 8 des Gesetzes vorgesehenen Datenübermittlung an den Landkreis für Ehrungen von Alters- und Ehejubiläen bei Jubiläumseintritt an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehejubiläen sowie für Ehrungen bei Vollendung des 100., des 105. und eines jeden weiteren Lebensjahres bei Jubiläumseintritt widersprechen.

Personen und betroffene Personen, die mit einer oder mehreren der oben unter 1. bis 6. genannten gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlungen nicht einverstanden sind, können bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Abteilung 5 Bürgerservice/Wahlen – in den Bürgerbüros Lüchow und Clenze – entsprechenden Datenübermittlungen widersprechen.

Vordrucke sind dort vorhanden oder können hier und auch im Formularservice www.luechow-wendland.de/formulare heruntergeladen werden.

Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

Kommentare zum Inhalt
Zu diesem Inhalt sind noch keine Kommentare vorhanden.
Wollen Sie einen Kommentar erstellen?