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Rauchmelder retten Leben – Pflicht für bestehende Gebäude ab 2016

In Niedersachsen müssen bis zum Ende dieses Jahres auch bestehende Wohngebäude mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Der Countdown läuft also für alle, die bisher noch nicht von der Wirksamkeit dieser Lebensretter überzeugt waren. Noch immer sterben in Deutschland rund 400 Menschen im Jahr an den Folgen eines Brandes und die meisten ersticken an den giftigen Rauchgasen. Rauchmelder erkennen die Brandentwicklung früh und warnen, gerade auch Schlafende – zwei Drittel aller Brandopfer - in der Nacht. Der niedersächsische Landtag hat 2012 die Bauordnung geändert und die Rauchmelderpflicht in Wohnräumen gesetzlich vorgeschrieben. Niedersachsen war das 10. Bundesland in Deutschland, das die Rauchmelderpflicht eingeführt hat. Bereits 2012 mussten die Warnmelder in allen Neubauten und bei Sanierungen und Umbauten installiert werden. Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen und Gebäude endet am 31.12.2015. Bis zu diesem Tag müssen die Melder ordnungsgemäß eingebaut sein und zwar in alle Kinder- und Schlafzimmern sowie angrenzende Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Der Brandrauch muss frühzeitig erkannt und gemeldet werden, damit sich Menschen rechtzeitig in Sicherheit bringen können.

Für den Einbau der Rauchmelder sind in Niedersachsen die Eigentümer zuständig. Für Pflege und Wartung der Geräte sind die Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Haus- und Wohnungsbesitzer sollten darauf achten, dass die Rauchmelder nach der DIN  EN 14604 geprüft und zertifiziert sind. Rauchmelder die zudem mit einem „Q“ gekennzeichnet sind, weisen eine gute Qualität auf und erfüllen erhöhte Anforderungen.

Weitere nützliche Informationen zum Thema Rauchmelder gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de.


Gesetzestext § 44, Abs. 5 NBauO

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31.12.2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31.12.2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

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