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Ablagerung von Hühnertrockenkot

An einigen Stellen im Landkreis sind sie auf den Äckern zu finden: Haufen mit Hühnertrockenkot. Vielerorts sind Bürger durch diese Aufhäufungen verunsichert und so nahmen in den letzten Wochen auch die Hinweise auf die unsachgemäße Lagerung des Kotes zu. Der Landkreis gibt daher nachfolgend einige Informationen zum Thema Hühnertrockenkot:  

Bei Hühnertrockenkot handelt es sich um hochwertigen organischen Dünger, dessen ordnungsgemäße Verwertung im Rahmen der Düngeverordnung durch die Landwirtschaftskammer überwacht wird. Die Düngeverordnung enthält Vorgaben, wie mit Düngemitteln zu verfahren ist. Dort sind z.B. Regelungen über die Art und Weise der Aufbringung von Düngemitteln und deren chemische Zusammensetzung enthalten. Dies bedeutet, dass die grundlegende Zuständigkeit für das Thema der ordnungsgemäßen Düngung bei den landwirtschaftlichen Dienststellen liegt und auch von dort überwacht wird.

Um Hühnertrockenkot bspw. aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen, ist eine Genehmigung vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung notwendig. Bevor die Genehmigung erteilt wird, holt das Ministerium die Zustimmung des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Lüchow-Dannenberg ein. Soweit keine seuchenhygienischen Bedenken bestehen, wird diese Zustimmung erteilt. Die ausgestellten Genehmigungen enthalten u.a. die Regelung, dass der Hühnertrockenkot unmittelbar auf die Ackerfläche zu verbringen und dort unverzüglich einzuarbeiten ist. Sollte eine unmittelbare Verwertung nicht möglich sein, ist der Hühnertrockenkot abzudecken. Werden die Bestimmungen der Genehmigung nicht beachtet, so müssen die betreffenden Landwirte mit Bußgeldern rechnen.

Bei konkreten Hinweisen auf eine Wassergefährdung werden auch seitens der Unteren Wasserbehörde des Landkreises die notwendigen Schritte eingeleitet. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn eine längerfristige Zwischenlagerung auf der Ackerfläche erfolgt. Dabei prüft die Untere Wasserbehörde dann folgende Kriterien: Eine Grund- /Oberflächenwassergefährdung ist u. a. dann gegeben, wenn der Abstand zum Grundwasser weniger als 1 m beträgt und der Boden sehr durchlässig ist, oder Abstände zu Oberflächengewässern, von mindestens 15 m, nicht eingehalten werden. Trifft eines der Kriterien zu, wird im Einzelfall entschieden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Insbesondere kann die unverzügliche Verwertung des Hühnertrockenkots oder dessen Umlagerung angeordnet werden. Die Kreisverwaltung bittet daher die beteiligten Landwirte im Sinne des Schutzes von Mensch, Umwelt und Natur um Beachtung.

 

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