Ansprechpartner & mehr

Pressearchiv

Pflichten von Geflügelhaltern

Nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens,

seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Aus gegebenen Anlass möchte der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz auf die Einhaltung der für die Geflügelhalter bestehenden Verpflichtungen hinweisen. Folgendes haben Geflügelhalter zu veranlassen:

  1. Führen eines Bestandsregisters (Gilt für Halter von Hühnern, Trut-, Perl-, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachtel, Enten und Gänsen):
  • Zu- und Abgänge von Geflügel mit Datum und Anzahl
  • Name und Anschrift des Transportunternehmens
  • Name und Anschrift des künftigen Tierhalters
  • Art des Geflügels
  • Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen: 3 Jahre
  1. Haltung von Geflügel im Freiland (Bereitstellung eines Auslaufs). Gilt für Halter von Hühnern, Trut-, Perl-, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachtel, Enten und Gänsen):
  • Fütterung ausschließlich an Stellen, die für Wildvögel unzugänglich sind.
  • Oberflächenwasser zur Tränke der Tiere darf Wildvögeln ebenfalls nicht zugänglich sein.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit dem Geflügel in Berührung kommen können, müssen für Wildvögel auch unzugänglich aufbewahrt werden.
  1. Impfung (gilt für Halter von Hühnern und Truthühnern)
  • Alle Hühner und Truthühner sind gegen die Newcastle Krankheit durch einen Tierarzt zu impfen.
  • Die Impfung muss in einem solchen Abstand erfolgen, dass eine Immunität der Tiere gegen die ND (= Newcastle Disease) vorhanden ist.
  • Bei Verbringen der Hühner/Truthühner (in einen anderen Bestand, auf Märkte, Schauen oder Ausstellungen) müssen diese von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden. Hieraus muss hervorgehen, dass der Herkunftsbestand regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft wurde.
  1. Salmonellen-Untersuchungen (gilt für die Halter von Legehennen, Masthähnchen und Puten)
  • Ab 5000 Stück Masthähnchen muss eine Untersuchung auf Salmonellen spätestens drei Wochen vor der Schlachtung erfolgen.
  • Ab 350 Stück Legehennen muss eine Untersuchung alle 15 Wochen erfolgen.
  • Für Zuchtputen: ab 250 Tieren während der Legezeit alle drei Wochen und drei Wochen vor der Schlachtung.

Für Mastputen: ab 500 Tieren besteht eine Untersuchungspflicht drei Wochen vor der Schlachtung.

  • Es bestehen noch weitere Detailregelungen je nach Nutzungsrichtung der Hühner und Truthühner. Diese können im Fachdienst 39 erfragt werden.

Ab einer Anzahl von 15 Stück Geflügel und mehr wird zunächst eine erwerbsmäßige Nutzung der Tiere angenommen. In diesem Zusammenhang möchte der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz auf folgende Vorgaben aufmerksam machen:

  • Eier dürfen in keiner Form gereinigt oder sonst wie an der Schale bearbeitet werden. Sie dürfen ausschließlich in dem Zustand, in dem sie im Stall vorgefunden werden, abgegeben werden.
  • Über die Pflichten der Betriebe, die Legehennen halten, ist ein Merkblatt beim LAVES (Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) Dez. 43 - Marktüberwachung Eier - veröffentlicht.
  • Bei der Haltung von Enten und Gänsen wird die gemeinsame Haltung mit sogenannten Sentinel-Tieren empfohlen. Enten und Gänse sind empfänglich für das Influenza Virus (Vogelgrippe), zeigen aber kaum Krankheitsanzeichen. Es ist deshalb sinnvoll Enten und Gänse, sofern sie in Freilandhaltung gehalten werden, mit Sentinel-Tiere (Hühner, Perl-, Rebhühner, Fasane und Wachteln) gemeinsam zu halten. Im Falle einer Infektion zeigen diese die Einschleppung des Influenza Virus in den Bestand rechtzeitig an.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz (FD 39) unter der Telefon-Durchwahl 05841-120292 (Frau Henke-Büdenbender) oder 05841-120286 (Frau Lehnhardt).

Kommentare zum Inhalt
Zu diesem Inhalt sind noch keine Kommentare vorhanden.
Wollen Sie einen Kommentar erstellen?