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Inzidenz über 50: Erweiterte 3G-Regel gilt in Lüchow-Dannenberg ab Mittwoch (8. Sept. 2021)

Getestet, geimpft oder genesen: Wer keine dieser Anforderungen nachweislich erfüllt, muss ab Mittwoch, den 8. September 2021 in Lüchow-Dannenberg damit rechnen, dass ihm der Zugang zu bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens verwehrt wird. Denn ab Mittwoch gilt in der Region die „erweiterte 3G-Regel“.

Grafik: Die 3G-Regel im Überblick. Quelle: Land Niedersachsen„Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg kann zurzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, sondern verteilt sich auf die landkreisangehörigen Städte und Gemeinden“, heißt es in der Allgemeinverfügung, mit der das Gesundheitsamt Uelzen Lüchow-Dannenberg die Überschreitung der Inzidenz feststellt und die am 7. September veröffentlicht wird (unter www.luechow-dannenberg.de/bekanntmachungen). Die Infektionsausbrüche betreffen aktuell sowohl verschiedene Einrichtungen wie Kitas und Alten- und Pflegeheimen, als auch private Haushalte und Arbeitsstätten. „Darüber hinaus tragen aktuell Reiserückkehrer in zunehmenden Maße zu einem deutlichen Anstieg der Inzidenzwerte bei. Abgrenzbare Infektionsherde sind nicht bestimmbar“, heißt es in der Allgemeinverfügung. 

Am Montag, den 6. September 2021 hat die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Lüchow-Dannenberg den fünften Werktag in Folge den maßgeblichen Grenzwert von 50 überschritten – am Montag betrug der Wert 63,9. Mit der erweiterten 3G-Regel treten nun Einschränkungen in Kraft, die dazu beitragen können, das Tempo, mit dem sich das Virus ausbreitet, zu drosseln.

Der Grundsatz der 3G-Regel

3G-Regel bedeutet: Nur Getestete, Genesene und Geimpfte erhalten Zutritt. Betreiber von Einrichtungen sowie Veranstalter müssen den entsprechenden Nachweis aktiv von ihren Gästen einfordern. Wer keinen Nachweis erbringen kann, muss draußen bleiben. So sieht es die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vor.

Unabhängig von der Inzidenz oder Warnstufe gilt die 3G-Regel grundsätzlich für Heime und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen, in Diskos, Clubs und Shisha-Bars und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden und bei Groß-Events mit mehr als 5.000 Teilnehmenden.

Die erweiterte 3G-Regel

Die am Mittwoch, den 8. September 2021 in Kraft tretende erweiterte 3G-Regel gilt darüberhinaus in folgenden Bereichen und ggf. in verschärfter Form:

Gastronomie und Tourismus:
z. B. in Innenräumen von Kneipen und Restaurants sowie grundsätzlich in Hotels, Pensionen und vergleichbaren Einrichtungen (im Beherbergungsbereich müssen Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, neben dem bei der Anreise vorgezeigten negativen Testergebnis während des Aufenthalts mindestens zwei Tests wöchentlich vorweisen).

Quelle: Land Niedersachsen

Körpernahe Dienstleistungen:
z. B. beim Friseurbetrieb, bei der Massage, im Solarium, bei medizinischen Dienstleistungen und bei der Prostitution.

Sport:
bei der Nutzung von geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios und Kletterhallen, Schwimmbädern, Thermen und Saunen.

Grafik: Land Niedersachsen

Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Sitzungen:
in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmenden. Dies gilt auch für private Treffen.

Quelle: Land Niedersachsen

Von den Beschränkungen der 3G-Regel ausgenommen sind Sitzungen oder Zusammenkünfte, die rechtlich vorgeschrieben sind, religiöse Veranstaltungen, Zusammenkünfte im Rahmen der Berufsausübung und der Aus- und Weiterbildung und Sitzungen der kommunalen Vertretungen.

Kinder unter 6 Jahren wie auch noch nicht eingeschulte Kinder müssen keinen 3G-Nachweis erbringen. Das Gleiche gilt für SchülerInnen, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig getestet werden.

Was gilt als 3G-Nachweis?

Geimpft: Als „geimpft“ gilt, wer anhand seines Impfpasses nachweisen kann, dass seine vollständige Corona-Schutzimpfung mindestens 14 Tage zurück liegt.

Genesen: Als „genesen“ gilt, wessen positiver PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Getestet: Als „getestet“ gilt, wer einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test, einen maximal 24 Stunden alten PoC-Antigentest oder einen maximal 24 Stunden alten Selbsttest unter Aufsicht nachweisen kann.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend über seine Website www.luechow-dannenberg.de über das aktuelle Geschehen.

Die aktuellen Fallzahlen und der Inzidenzwert werden von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich veröffentlicht: www.luechow-dannenberg.de/corona-virus.

Kommentare zum Inhalt
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Pressestelle schrieb am 07.09.2021 um 16:49 Uhr:
Hallo @Lars Fintelmann, Danke für den Hinweis, dass die 3G-Regel bei Bewirtungseinrichtungen nur im Innenbereich gilt. Dieses wichtige Detail fehlte tatsächlich in der Mitteilung – und ist jetzt ergänzt. Weitere Ihrer Anmerkungen bedürfen der Korrektur: Dass das Gesundheitsamt die Allgemeinverfügung zur Überschreitung der 50-er-Inzident aufheben kann, wenn sich das Infektionsgeschehen lokal begrenzen lässt, ist mir neu. Meines Wissens kann das Gesundheitsamt nur im Vorfeld bei deutlich eingegrenzbarem Geschehen davon absehen, überhaupt eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Der Landkreis soll die diffuse Verbreitung „beweisen“? Tatsächlich ist nicht der Landkreis, sondern das Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg die für die Pandemie-Bekämpfung zuständige Behörde. Die von Ihnen gewünschten Informationen zur aktuellen Verbreitung von Corona-Infektionen liefert das Gesundheitsamt im Begründungsteil der heute veröffentlichten Allgemeinverfügung (siehe: www.luechow-dannenberg.de/bekanntmachungen). Weitere persönliche Angaben oder eine geographische Verortung der aktuellen Fälle sieht das Gesundheitsamt aufgrund der ländlichen Struktur Lüchow-Dannenbergs („Jeder kennt jeden“) nicht vor. Schöne Grüße aus dem Kreishaus, Jenny Raeder
Lars Fintelmann schrieb am 07.09.2021 um 15:06 Uhr:
Ich sehe wichtige Apekte zu dieser Verordnung nicht ausreichend dargestellt. Zum einen gilt diese Regel nur im Innenbereich von Gastronomiebetreiben, nicht im Außenbereich. Zum anderen wird nicht genannt, wann die Verordnung wieder aufgehoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn an an fünf aufneinader folgenden Werktagen zwei der drei Leitindikatoren nicht mehr überschritten werden : Indikator1: höchstens 35, Indikator2: höchstens 6, Indikator 3: höchstens 5. Desweiteren kann die Verfügung aufgehoben werden, wenn sich das Infektionsgeschehen lokal begrenzen läßt. Hinsichtlich einer postulierten diffusen Verbreitung ist der Landkreis der Öffentlichkeit den Beweis schuldig geblieben. Bitte nennen Sie anonymisiert die konkrete Verbreitung von Corona-Infektionen im Kreisgebiet.
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