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Neuer Bezirksschornsteinfeger: Baumgardt folgt auf Rademacher

Erste Kreisrätin Nadine Löser gratulierte Marc Baumgardt (links) zur Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und dankte Jörn Rademacher für seine langjährige Tätigkeit für den Landkreis. Foto: C. StremlauDer Schornsteinfeger-Kehrbezirk III im Landkreis Lüchow-Dannenberg ist zum 1. Oktober 10.2021 neu vergeben worden. Marc Baumgardt wird die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ab Oktober wahrnehmen. Er löst den langjährigen Schornsteinfegermeister Jörn Rademacher ab, der den Kehrbezirk mehr als dreißig Jahre betreut hat.

Marc Baumgardt arbeitet bereits seit 20 Jahren als Schornsteinfegermeister im Betrieb von Jörn Rademacher – der Kehrbezirk ist ihm daher bestens bekannt. Die offizielle Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nahm im Lüchower Kreishaus die Erste Kreisrätin Nadine Löser vor. Sie dankte zudem Jörn Rademacher für seine langjährigen gewissenhaften Dienste für den Landkreis Lüchow-Dannenberg: zum einen als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, zum anderen aber auch für seine beratende Tätigkeit in der Zentralen Führungseinheit (ZFE), die in Katastrophenfällen zum Einsatz kommt. Rademacher hat sich stark für die Ausbildung von Schornsteinfegergesellen in Lüchow-Dannenberg eingesetzt. Unter seiner Anleitung konnten zahlreiche Auszubildende in seinem Betrieb den Handwerksberuf erfolgreich erlernen und von seinem Erfahrungsschatz profitieren. Heute führen viele seiner ehemaligen Auszubildenden eigene Schornsteinfegerbetriebe und betreuen teils eigene Kehrbezirke.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führen hohheitliche Tätigkeiten durch. Hierzu zählen unter anderem die Feuerstättenschau, die Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, das Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben fallen ausschließlich in die Zuständigkeit bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Kehrbezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Anders sieht es bei den freien Tätigkeiten aus: Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach der KÜO bzw. der 1. Bundesimmissionschutzverordnung zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb. Für diese Tätigkeiten können Liegenschaftseigentümer einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl beauftragen und müssen diese nicht von ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen.

Welcher Schornsteinfeger in den jeweiligen Ortschaften im Landkreis  für die hohheitlichen Tätigkeiten zuständig ist, kann hier eingesehen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch an die Kreisverwaltung unter 05841 / 120-301 (vormittags).

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