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Befreiung von der Maskenpflicht: „Gefälligkeitsatteste“ sind strafrechtlich relevant

Es ist lästig, aber es geht aktuell nicht ohne: Mund und Nase zu bedecken gilt neben dem Abstandhalten, dem gründlichen Händewaschen und dem Lüften weiterhin als wichtige Maßnahme im Bemühen, eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind unter bestimmten Bedingungen möglich, erfordern aber in der Regel ein ärztliches Attest. Ärzte, die „Gefälligkeitsatteste“ ausstellen, machen sich strafbar. Hierauf hat das Niedersächsische Sozialministerium jetzt in einem Schreiben an die niedersächsischen Landkreise hingewiesen.

Bei einem Attest handle es sich um „Gesundheitszeugnis“ im Sinne von § 278 des Strafgesetzbuchs. Wer ein falsches Gesundheitszeugnis ausstelle, müsse mit einer strafrechtlichen Überprüfung und Verfolgung rechnen. Aus dem Attest müsse hervorgehen, „welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren“, heißt es in dem Schreiben. Lägen relevante Vorerkrankungen vor, seien diese konkret zu benennen.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend unter www.luechow-dannenberg.de über die aktuelle Situation.

Grundlegende Informationen und den aktuellen Krankenstand gibt es außerdem unter www.luechow-dannenberg.de/corona-virus