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Eine neue Corona-Verordnung für eine neue Phase der Pandemie

Auch in Niedersachsen sind die Infektionszahlen im Frühjahr 2021 langsam aber stetig gesunken bis auf 2,9 pro 100.000 in 7 Tagen Anfang Juli. Seit einigen Wochen steigt die Zahl der mit Corona infizierten Menschen wieder an. Am heutigen Dienstag liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 41,6. Die Zahl der am heutigen Tag in Niedersachsen infolge einer Corona-Infektion im Krankenhaus befindlichen Patientinnen und Patienten liegt bei insgesamt 180 Personen, davon müssen 40 Personen auf einer Intensivstation behandelt werden.

Das alles zeigt, dass die Infektionsentwicklung auch in Niedersachsen wieder anzieht, aktuell jedoch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe erleiden muss. Der wesentliche Grund für die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken ist die inzwischen doch hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Menschen in Niedersachsen. Aktuell sind 65,84 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen einmal geimpft, vollständig geimpft sind 59,06 Prozent.

Mit der am (morgigen) Mittwoch, 25. August 2021, in Kraft tretenden Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen an.

Zu den wesentlichen, mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass zukünftig neben

  • der 7-Tage-Inzidenz der infizierten Personen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden

und zwar

  • die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
  • sowie der Anteil der Corona-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen des Landes.

Leitindikator

Warnstufe 1

Warnstufe 2

Warnstufe 3

1. Leitindikator „Neuinfizierte"

(7-Tage-Inzidenz [Fälle/100.000] im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt)

>35 bis 100

>100 bis 200

>200

2. Leitindikator „Hospitalisierung"

(Landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz [Fälle/100.000])

>6 bis 9

>9 bis 12

>12

3. Leitindikator „Intensivbetten"

(Landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit COVID-Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität [%])

>5% bis 10%

>10% bis 20%

>20%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die maximale Zahl der Intensivbetten in Niedersachsen beträgt 2.424 Betten. Die Hospitalisierungsinzidenz und die Anzahl der belegten Intensivbetten werden anhand der Daten des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt und täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html veröffentlicht.

Außerdem gilt ab dem 25.08.2021 landesweit die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.

Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,

  • wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
  • wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
  • wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
  • wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
  • wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.

Die Testpflicht im Rahmen der neuen 3G-Regelung trifft etwa ein Viertel der Niedersächsinnen und Niedersachsen. Die anderen drei Viertel sind entweder bereits geimpft oder genesen oder sie sind als Kinder und Jugendliche von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen.

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören

  • wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen, 
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • ausreichende Hygiene und
  • regelmäßiges Lüften.

Aufgrund der hohen Zahl der inzwischen fast 60 Prozent vollständig geimpften Personen, die sich auch in deutlich niedrigeren Hospitalisierungszahlen widerspiegeln, kann auf zahlreiche weitere, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmenden, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche, wie etwa Seilbahnen, Stadtführungen etc. 

Hatte die bisherige Corona-Verordnung noch 46 Paragraphen auf 62 Seiten, umfasst die neue VO nur noch 23 Paragraphen, die auf 23 Seiten passen – der Umfang hat sich also halbiert.

„Mit der jetzt vorgelegten neuen Verordnung gehen wir“, so Ministerpräsident Stephan Weil, „zu einem anderen Regelungsregime über. Kontaktbeschränkungen fallen weg, ebenso zahlreiche Detailregelungen für einzelne Lebensbereiche. Wichtige Basisschutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben für alle bestehen, insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten. Entscheidend für Herbst und Winter bleibt aber etwas Anderes: Die Zahl der Geimpften muss deutlich höher werden!“

Die Regelungen im Einzelnen:

In § 1 Regelungsbereich (generelle Verhaltenspflichten) Absatz 2 finden sich die bereits genannten generellen Verhaltenspflichten Abstand, Hygiene und Lüften.

§ 2 der Corona-Verordnung (Warnstufen) führt, wie bereits ausgeführt, drei Warnstufen mit jeweils drei Leitindikatoren ein: 

  • Bei der Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in 7 Tagen handelt es sich um einen auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt bezogenen Leitindikator.

Hinzu kommen zwei weitere, landesweit erhobene Leitindikatoren:

  • eine Hospitalisierungsinzidenz, also die durchschnittliche Zahl der in ganz Niedersachsen wegen Corona in ein Krankenhaus eingelieferten Menschen sowie
  • den Prozentanteil der mit COVID-Erkrankten belegten Intensivbetten an der gesamten Intensivbetten-Kapazität des Landes. 

Das Erreichen einer Warnstufe wird durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt festgestellt, wenn mindestens zwei der drei in der oben abgebildeten Tabelle für die Leitindikatoren dargestellten Wertebereiche erreicht werden (so § 3 Feststellung der Warnstufen für den Landkreis und die Kreisfreie Stadt).

Sobald für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich erreicht haben, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt. Dies ist regelmäßig der übernächste Tag nach dem Ablauf des Fünftageabschnitts.

Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Landkreise und Kreisfreie Städte die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Feststellung einer Warnstufe ausschließlich von den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ abhängt und gleichzeitig in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Leitindikator „Neuinfektion“ deutlich und voraussichtlich längerfristig unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt (=sog. Opt-Out-Regel).

Während, wie dargelegt, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten täglich ansteigt auf heute 41,6, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz in den letzten 7 Tagen bei 2,0 und es waren im Schnitt 1,6 Prozent der Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt. Auch aus diesem Grund werden in der neuen Corona-Verordnung zunächst nur die an das Erreichen der Warnstufe 1 (bzw. einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten) geknüpften Rechtsfolgen geregelt. Das Land wird jedoch die Gesamtinfektionslage kontinuierlich überprüfen und durch Änderung dieser Verordnung weitergehende verursachungsgerechte Maßnahmen treffen, sobald absehbar ist, dass die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Umfang ausgelöst werden. Da das Infektionsgeschehen vor dem Ende der Urlaubszeit noch nicht abschließend bewertet werden kann, sollen insoweit in den nächsten Wochen weitere Erkenntnisse gewonnen werden.

Etwaige, in den Warnstufen 2 und 3 in Betracht kommende, schärfere Maßnahmen sollen möglichst verursachungsgerecht bestimmt werden. Dazu hat auch das OVG Lüneburg das Land wiederholt aufgefordert. Zusätzliche Maßnahmen werden sich also primär an nichtgeimpfte Personen richten, da von Geimpften und Genesenen kein maßgebliches Risiko ausgeht. Inhaltlich zu erwarten wäre also beispielsweise für die Warnstufe 2 eine Reduzierung von Kontakten und für Warnstufe 3 eine Minimierung von Kontakten. Dies entspräche dem Konzept der Impfexperten der Länder unter Beratung des RKI „Eindämmung von COVID-19 im Herbst/ Winter 2021/22“ (Stand 29. Juli 2021), das der niedersächsischen Corona-Verordnung zugrunde liegt.

§ 4 der Corona-Verordnung (Mund-Nasen-Bedeckung) sieht auch in Zukunft weitgehende Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske vor: Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, also auch bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften. Neu ist, dass jetzt generell eine medizinische Maske getragen werden muss (Ausnahme: Kinder).

Eine Maske tragen müssen auch Personen, die an einer privaten Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern mehr als 25 nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht getestete Personen teilnehmen. Nicht mitgezählt werden dabei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs kann die medizinische Maske abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Wer nicht sitzt, muss auch in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Masken tragen, es sei denn der Betreiber wählt die Variante 2G (näheres dazu untern).

Die Maskenpflicht greift insbesondere auch in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen geschlossenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern.

Landkreise und Kreisfreie Städte können auch für bestimmte öffentliche Orte unter freiem Himmel eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske anordnen. Voraussetzung ist, dass sich dort viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Nach § 4 Absatz 3 gilt die Maskenpflicht u.a. nicht

  • in ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räumlichkeiten,
  • bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 25 erwachsenen Personen, wobei vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen nicht mitgezählt werden,
  • bei Zusammenkünften im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Aus-, Fort oder Weiterbildung,
  • für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen (das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin bleibt unberührt) und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  • bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
  • im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt,
  • im Rahmen einer logopädischen Behandlung und während der Bestrahlung in einem Solarium,
  • oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Die Vorgaben für ein Hygienekonzept im neuen § 5 unterscheiden sich kaum von denen im früheren § 4 der alten Verordnung. Auch in § 6 der neuen Corona-Verordnung (Datenerhebung und Dokumentation) hat es für den Bereich der Kontaktdatenerhebungen kaum Änderungen gegeben.

§ 7 (Testung) sieht entsprechend dem MPK-Beschluss vom 10. August 2021 vor, dass ein PCR-Test bis zu 48 Stunden nach der Testung gültig ist. Für PoC-Antigen-Tests und Selbsttests bleibt es bei 24 Stunden.

Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in Niedersachsen soll vermieden werden. Deshalb gelten zukünftig bei Eintreten der Warnstufe 1 oder bei einer Neuinfizierten-Inzidenz von über 50 Beschränkungen für den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und für die Inanspruchnahme von Leistungen. Zugang haben dann nach § 8 der Corona-Verordnung (Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete) nur geimpfte, genesene und getestete Personen (= sog. 3G-Regel).

Diese 3G-Regel gilt

  • für private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.),
  • für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Nach § 8 Absatz 2 gilt 3G auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.

In § 8 Absätze 3 und 7 wird geregelt, in welchen Fällen die 3G-Vorgabe nicht gilt. Das sind

  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  • religiöse Veranstaltungen,
  • Zusammenkünfte in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung,
  • auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt uneingeschränkt möglich,
  • ebenso Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags und der Kommunalvertretungen.

Nicht eingeschränkt durch 3G-Vorgaben werden zudem

  • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

Nach § 8 Absatz 7 soll auch der Besuch weiterer Einrichtungen nicht auf geimpfte, getestete und genesene Personen begschränkt werden:

  • für Mensen, Cafeterien und Kantinen soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen,
  • für Gastronomiebetriebe in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und
  • für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. (Dies gilt auch in Ferienzeiten.)

§ 9 (Grundsatz) leitet die Regelungen der §§ 10 bis 12 ein, die unabhängig von der Feststellung von Warnstufen oder sonstigen Indikatoren zu beachten sind. Es handelt sich um Vorsorgeregelungen, die eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 in besonders risikoreichen Situationen und Bereichen minimieren sollen. Zu den sensiblen Bereichen, die nach den Erfahrungen des bisherigen Pandemieverlaufs mit einem hohen Risiko für Mehrfachansteckungen verbunden sind (sog. „superspreading events“) gehören beispielsweise Zusammenkünfte mit hohen Teilnehmerzahlen und einem gemischten heterogen zusammengesetzten Publikum.

Die Vorgaben für derartige  Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind in § 10 der Corona-Verordnung geregelt. Die Durchführung solcher Veranstaltungen steht unter dem Vorbehalt der Zulassung der zuständigen Behörden. Voraussetzung für die Zulassung ist die Vorlage eines Hygienekonzeptes. Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss das Hygienekonzept um ein gesondertes Lüftungskonzept ergänzt werden. Eine Zulassung ist zwingend unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.

Es besteht nach § 10 Absatz 2 eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises bei dem Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes für alle Personen, die an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnehmen wollen oder die dort Dienste leisten. Die in § 10 Absätze 3 und 4 geregelten Ausnahmen entsprechen denen in § 8.

§ 10 Absatz 7 gewährt Veranstaltungen, die bis zum 25. August 2021 nach bisherigem Recht genehmigt worden sind, Bestandsschutz.

§ 11 der Corona-Verordnung regelt Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen für mehr als 5 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher.

Auch hier muss jede und jeder Teilnehmende/r unabhängig von Warnstufen oder Inzidenzwerten beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • Kinder ab sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind.

Freigestellt sind auch

  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.

Hinweis: Diese Reglung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

Notwendig ist für die Zulassung einer Großveranstaltung zudem ein Hygienekonzept nach § 5 Abs. 1, das über die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 hinaus folgendes vorsieht

  • Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands nach § 1 Abs. 2, zum Beispiel durch

a)        die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Besucherin und jeden Besucher,

b)        eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze,

c)        Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung,

  • eine Einschränkung des Alkoholkonsums durch die Besucherinnen und Besucher während der Veranstaltung und zum Ausschluss erkennbar alkoholisierter Personen von der Veranstaltung.

Die Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers sind nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren. Wenn für die Veranstaltung keine Tickets ausgegeben werden, musst die Kontaktdatennachverfolgung in anderer Weise sichergestellt werden.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung gesorgt werden.

Bei derartigen Großveranstaltungen soll der Alkoholkonsum zumindest so gesteuert und eingeschränkt werden, dass ein unkontrolliertes, insbesondere distanzloses Verhalten und eine Unterschreitung der notwendigen Abstandsregelungen durch einzelne übermäßig alkoholisierte Personen verhindert wird.

Zugelassen werden können nur Veranstaltungen mit bis zu maximal 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Größere Veranstaltungen sind ausgeschlossen.

Bei einer Teilnehmerzahlt unter 25.000 darf die konkrete Teilnehmerzahl 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten. Die Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes begrenzt insoweit objektiv die Teilnehmerzahl.

Die Zulassung einer Großveranstaltung darf nur unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgen.

Für bereits genehmigte Großveranstaltungen gilt (bis zu einem etwaigen Widerruf) ein Bestandsschutz.

Nach § 12 ist der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unabhängig von der Geltung einer Warnstufe oder sonstigen Indikatoren nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

Der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Ausnahmen greifen nur für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Auch das eingesetzte Personal muss nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen.

Die Betreiber der genannten Einrichtungen müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 treffen. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Kontaktdaten der Gäste sind elektronisch zu erheben.

Grundsätzlich muss auch in einer Diskothek, einem Club und in ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Maske getragen werden. Die Maskenpflicht entfällt jedoch, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen (= sog. 2G-Regel).

Der vierte Teil der Corona-Verordnung (§§ 13 ff) enthält besondere Regelungen für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.

§ 13 „Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben“ macht besondere Vorgaben für Schlacht- und Zerlegebetriebe, sowie für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind.

Diese Regelungen sind inhaltlich nicht neu, sie wurden zuvor inhaltsgleich über Allgemeinverfügungen getroffen, die die Landkreise, kreisfreien Städten und die Region Hannover erlassenen haben.

Mit dem neuen § 14 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten) entfällt künftig die bisher geltende Betriebsuntersagung in der Kindertagespflege ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165.

Der Bereich der Kindertagespflege und die Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen bleiben ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und vom Abstandsgebot.

Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 3 für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten etc. Hier ist ein Hygienekonzept notwendig und ab Warnstufe 1 muss in Gruppen ab 50 Kindern und Jugendlichen zu Beginn des Aufenthaltes und anschließend zweimal wöchentlich getestet werden.

Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten verweist § 15 auf den „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom 25. August 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums. Je nach lokalem Infektionsgeschehen kann die örtlich zuständige Behörde verschärfte Hygieneanforderungen und das Prinzip der strikten Gruppentrennung anordnen.

Sollte es im Einzelfall zu einer Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung kommen, bleibt eine Notbetreuung zulässig.

In Gruppen, in denen sich überwiegend Kinder bis 14 Jahren befinden, müssen alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Kinder bis zur Einschulung.

Im Hinblick auf Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind wird eine zweilam wöchentliche Testung empfohlen. 

§ 16 regelt die Modalitäten des Schulbesuchs, der auch nach den Sommerferien grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nach dem sog. Kohortenprinzip stattfindet. Ein automatischer Wechsel in den Wechselunterricht (Szenario B) wird allerdings nicht mehr vorgesehen, auch generelle Regelungen zur Untersagung des Schulbesuchs gibt es nicht mehr, es sind nur noch Einzelfallanordnungen möglich.

Ziel ist es, die Schulen möglichst offen zu halten, die Erteilung des Unterrichts in Präsenz hat höchste Priorität. Es muss davon ausgegangen werden, dass die 4. Welle insbesondere im Bereich der noch zahlenmäßig weniger geimpften Kinder und Jugendlichen (und der jungen Erwachsenen) stattfinden wird. Schulen werden also in quantitativer Hinsicht von der Pandemie besonders betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund werden die Sicherheitsvorkehrungen in Schulen intensiviert:

Jede Person ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von Schulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die MNB-Pflicht wird im Unterricht ausgeweitet. Sie greift nun inzidenzunabhängig und erfasst alle Schuljahrgänge.

Die Delta-Variante ist besonders leicht übertragbar und jüngeren Schülerinnen und Schülern steht eine Impfung bisher nicht offen. Vor diesem Hintergrund erfasst die MNB-Pflicht erstmals auch den Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4. Die Schulen stellen sicher, dass maskenfreie Zeiten gewährleistet sind.

Schulische Veranstaltung mit Gästen werden nicht mehr gesondert geregelt. Diese dürfen im Rahmen der schulischen Zutritts- und Hygieneregelungen stattfinden.

Absatz 2 regelt gegenüber § 13 Abs. 4 in der bis zum 24. August 2021 geltenden Fassung die Zulässigkeit von Notbetreuung an Schulen und deren Voraussetzungen. Da die Regelungen zum Wechselunterricht und der Untersagung des Unterrichts nach § 28 b Abs. 3 IfSG entfallen, wird hier nurmehr an die teilweise oder vollständige Schließung der Schule angeknüpft.

Zutritt zur Schule bekommen nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die entweder geimpft oder genesen sind, oder die regelmäßig negativ getestet werden. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler und das Personal an Schulen vorübergehend auf eine tägliche Testung erhöht. Grund ist insbesondere die erhöhte Reisetätigkeit in den Sommerferien.

Anschließend sollen gemäß Satz 2 Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal drei Tests pro Woche durchführen, um etwaige Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Die dreimalige Testung pro Woche entspricht der fachlichen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts vom 22. Juli 2021 „Vorbereitung auf Herbst/Winter 2021.“

Absatz 4 Satz 1 regelt für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, das vorübergehende Zutrittsverbot für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die derselben Kohorte angehören. Dies greift nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben. Alle anderen dürfen nach Vorlegen eines aktuellen, nach Auftreten des Falls durchgeführten negativen Tests wieder in die Schule kommen.

Durch Absatz 5 wird der ”Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule” in seiner aktuellen Fassung für die Schulen verbindlich.

Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, schreibt  § 17 – trotz der zahlreich durchgeführten Impfungen – auch weiterhin Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vor. Für Beschäftigte sieht § 17 Absatz 2 jedoch nur noch drei Tests in der Woche vor, vollständig geimpfte oder genesene Personen werden von der Testpflicht ausgenommen. Für Besucherinnen und Besucher gilt nach Absatz 3 die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausdrücklich klargestellt wird noch einmal, dass die seelsorgerische Betreuung und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.

§ 18  beinhaltet nahezu unveränderte Vorgaben für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

Zu Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben nach § 19 nur  Besucherinnen und Besucher von Patientinnen und Patienten Zutritt, die über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.

Die anstehenden Kommunal- und Bundestagswahlen regelt § 20 (Wahlen). Um sowohl den Infektionsschutz der Wählerinnen und Wähler als auch der Mitglieder der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen, sollen sich alle Personen vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren; der allgemeine Abstand nach § 1 Abs. 2 von 1,5 Metern muss grundsätzlich jederzeit eingehalten werden. Ausgenommen sind hier aber Hilfspersonen der wahlberechtigten Person bei ihrer Wahlhandlung.

Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3. Warteschlangen können mitunter nicht generell vermieden werden, deshalb haben die Gemeinden Zugangsbeschränkungen, Abstandsmarkierungen, verstärkte Lüftung etc. vorzusehen.

Die Wählerinnen und Wähler müssen ihr Wahlrecht am Wahltag ungehindert wahrnehmen können. Daher gilt auch für diese Personen ganz unabhängig von § 8, dass sie das Wahlgebäude betreten dürfen, auch wenn sie nicht geimpft, genesen oder getestet sind.

Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken gilt in den Wahlgebäuden allerdings für alle Anwesenden die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind insbesondere Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist (Glaubhaftmachung erforderlich). Die Regelung des Absatz 4 sieht über § 4 Abs. 5 hinaus auch vor, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch dann für eine kurze Zeit abgenommen werden darf, um die Identität der wahlberechtigten Person im Einzelfall klären zu können.

Die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung sind öffentlich. Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben aufgrund der differenzierten Regelungen in Absatz 5 die Gelegenheit, als Wahlbeobachterin oder als Wahlbeobachter tätig zu sein. Sofern eine Wahlbeobachterin oder ein Wahlbeobachter von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, ist der Aufenthalt zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zeitlich zu begrenzen. Außerdem ist zum Schutz der übrigen Anwesenden ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht bei vorheriger negativer Testung.

Nicht in der Corona-Verordnung geregelt, aber für etwaige Quarantänemaßnahmen wichtig ist noch, dass in Niedersachsen nach der Kommunalwahlordnung die Möglichkeit besteht, die Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag zu beantragen.

§ 21 (Weitergehende Regelungen und Anordnungen) regelt, dass die örtlich zuständigen Behörden, über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus weitergehende Anordnungen treffen können, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Der Präsenzbetrieb in Kinderbetreuung und Schule soll jedoch möglichst lange aufrechterhalten werden.

Sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Maße ausgelöst werden, kann das Land nach Einschätzung der Gesamtinfektionslage weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies geschieht dann durch Änderung dieser Verordnung.

§ 22 regelt die Ordnungswidrigkeiten und § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) sieht vor, dass die Corona-Verordnung am 25. August 2021 in Kraft und am 22. September 2021 außer Kraft tritt.