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Corona: Neue Regeln für Entschädigungszahlungen im Quarantänefall (13.04.2022)
Landkreis Lüchow-Dannenberg (PM 97/2022)

Wer als enge Kontaktperson eines Corona-Infizierten in Quarantäne gehen muss, erhält ab dem 25. April 2022 keine Erstattung seines Verdienstausfalls mehr. Dies hat die niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens am Dienstag (12. April 2022) in einem Schreiben an die niedersächsischen Landkreise mitgeteilt.

Von dieser neuen Regelung sind nur Personen betroffen, die bislang keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder deren Impfstatus unvollständig ist. „Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können“, erklärt Gesundheitsministerin Behrens. „Jede und jeder kann sich schnell und unkompliziert impfen lassen und damit die Quarantäne vermeiden. Es ist damit folgerichtig, dass die Allgemeinheit hier nicht länger für den Dienstausfall der Minderheit aufkommt.“ Personen, die sich aufgrund einer Kontraindikation nicht impfen lassen können, haben dagegen weiterhin Anspruch auf Entschädigungszahlungen, sofern sie die Kontraindikation mit einem gültigen ärztlichen Attest nachweisen können. Wer bereits dreifach geimpft ist, als genesen gilt (für 90 Tage ab dem 28. Tag nach der PCR-Testung) oder in den vorangegangenen 90 Tagen eine Zweitimpfung erhalten hat, muss – solange er nur als Kontaktperson gilt – nicht in Quarantäne und bleibt von dieser Regelung unberührt.

Wer arbeitsunfähig ist, also durch einen PCR-Test bestätigt infiziert ist und Symptome hat oder keine Symptome hat, aber seiner beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Isolation nicht nachkommen kann, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung – unabhängig davon, ob er geimpft ist oder nicht. Die für den Arbeitgeber erforderliche AU-Bescheinigung, den „Gelben Schein“, stellt der Hausarzt aus. „Dies ist keine Aufgabe des Gesundheitsamts“, macht Janika Waaschke, stellvertretende Leitung der Behörde im Lüchower Kreishaus, deutlich.

AU-Bescheinigungen können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte telefonisch für bis zu sieben Kalendertage ausstellen – „das ist unabhängig von einer Anordnung des Gesundheitsamts“, sagt Waaschke. Ist versäumt worden, sich vom Hausarzt eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen, ist dies zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Hausarzt zu klären. „Ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz ergeben sich daraus nicht“, stellt Waaschke klar. 

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend über die Pandemiebekämpfung unter www.luechow-dannenberg.de/coronavirus.

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