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Niedersachsen hält an Konzept für Lockerungen fest: Neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus veröffentlicht (05.06.2020)
Pressemitteilung des Niedersächischen Ministeriums für Soziales Gesundheit und Gleichstellung

Aufgrund des aktuell weiterhin stabilen Infektionsgeschehens in Niedersachsen hat das Land Niedersachsen beschlossen, an seinem Konzept für weitere Lockerungen der bisherigen Auflagen festzuhalten. Mit der disziplinierten Beachtung und Umsetzung der Corona-Regeln haben die Niedersächsinnen und Niedersachsen den bisherigen Weg in einen neuen Alltag mit Corona ermöglicht. Jede Lockerung geht dabei mit einem gewissen Risiko einher. Mit jeder Stufe der Lockerungen steigt daher auch die Eigenverantwortung.

Weiterhin gilt, dass persönliche Kontakte bitte auch weiterhin auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß beschränkt werden müssen. In der Öffentlichkeit darf man sich nur mit Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zugleich ohne Abstandsbeschränkungen aufhalten. Ansonsten gilt das bereits bekannte Abstandsgebot von 1,5 Metern. Bitte die Hygieneregeln stets und überall einhalten! Auch die Dokumentationspflichten in den unterschiedlichen Bereichen bleiben weiterhin bestehen.

Die neue „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ finden Sie online hier.

Einige Neuerungen im Überblick:

Soziales:

  • In Heimen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen muss das Hygienekonzept unverzüglich den Bewohnerinnen und Bewohnern wieder soziale Kontakte außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen und dabei eine Regelung für das kurzzeitige Verlassen der Einrichtung enthalten. So soll sichergestellt werden, dass ein kleiner Einkauf oder ein Spaziergang im Park für die mobilen Bewohnerinnen und Bewohner wieder möglich sind.
  • Angebote für Kinder und Jugendliche sind nun auch unter der Aufsicht von Personen, die eine Jugendleitercard haben, mit bis zu 10 Personen wieder möglich.
  • Veranstaltungen und Reisen für Kinder- und Jugendlichengruppen, wie zum Beispiel Ferien- und Zeltlager, sind bis nach den Sommerferien nicht möglich.

Gastronomie:

  • Bars – damit auch Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen, in denen eher Getränke als Speisen angeboten werden – können wieder öffnen.

Tourismus:

  • Busreisen können wieder stattfinden. Während des Aufenthalts im Bus müssen allerdings alle Fahrgäste eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Außerdem müssen Fahrgäste, die nicht aus demselben oder einem weiteren Hausstand kommen, den nötigen Hygieneabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten sowie zwischen ihren Sitzplätzen jeweils eine Sitzreihe unbesetzt lassen. Auch die Klimaanlage muss während der Fahrt auf Dauerventilation eingestellt sein, damit ein permanenter Luftaustausch für die Fahrgäste gewährleistet ist. Analog zu anderen touristischen Dienstleistungen müssen die Unternehmer der Busreise vor Beginn den vollständigen Namen, die Anschrift und die Telefonnummer von jedem Fahrgast dokumentieren.
  • Ferienwohnungen und -häuser können nun auch ohne die bisher geltende Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen vermietet werden.
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen ab dem 08. Juni zu 80 Prozent belegt werden – und nicht mehr zu 60 Prozent wie vorher.
  • Der Inselparagraf entfällt.

Kultur:

  • Kulturelle Aufführungen unter freiem Himmel sind ab Montag wieder erlaubt. Teilnehmen dürfen daran bis zu 250 Menschen. Dabei muss das Publikum sitzen.
  • An Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen. Dies gilt nach dem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie für den Gang zur Grabstelle und für den Aufenthalt dort.
  • An Hochzeitsfeiern dürfen nun 50 Personen teilnehmen.

Sport:

  • Sportlerinnen und Sportler können auch wieder Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, nutzen.
  • Trainingsgruppen dürfen auch außerhalb von Sportanlagen im Freien trainieren, wenn sie durch einen Trainer oder Trainerin angeleitet werden und ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den beteiligten Personen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, jederzeit eingehalten wird
  • Schwimm- und Spaßbäder dürfen wieder öffnen.

Versammlungen:

  • Versammlungen unter freien Himmel bedürfen keiner Genehmigung durch die Versammlungsbehörde mehr, sondern sind den Regelungen des Versammlungsgesetzes entsprechend von den Veranstalterinnen und Veranstaltern lediglich rechtzeitig anzuzeigen. Aus Gründen des Infektionsschutzes werden die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Aus demselben Grund sind Beschränkungen der Versammlung durch die Versammlungsbehörde möglich.

Für alle Lockerungen gilt, ...

...dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, die nicht einem oder einem weiteren Hausstand angehören, weiterhin eingehalten werden muss. Auch müssen die Verantwortlichen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Für viele Aufenthalte gilt zudem, dass Familienname, Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer dokumentiert werden müssen. Die Daten müssen für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufbewahrt werden, damit eine eventuelle Infektionskette nachvollzogen werden kann.

Die genannten Auflagen bleiben deshalb bestehen, damit weiterhin gewährleistet ist, dass eine Infektion mit dem Covid-19-Virus möglichst vermieden und ggf. nachverfolgt werden kann. Nur so kann das Infektionsgeschehen weiterhin moderat gehalten werden.

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