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Corona-Verordnung mit weiteren Lockerungen und optimierter Struktur (10.07.2020)
Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales Gesundheit und Gleichstellung

Am Montag, den 13. Juli 2020 tritt die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachen in Kraft. Die neue Verordnung beinhaltet weitere Lockerungen, die aufgrund des derzeit moderaten Infektionsgeschehens möglich sind. Darüber wurde sie thematisch neu in acht Teile gegliedert und übersichtlicher gestaltet.

In den Paragrafen 1 bis 4 finden Sie die grundlegenden und nach wie vor ausgesprochen wichtigen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus:

  1. Abstand halten, persönliche Kontakte auf das Notwendigste beschränken
  2. Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand von  mindestens 1,5 Metern möglich ist bzw. generell beim Einkaufen sowie in Bussen und Bahnen
  3. Hygienekonzepte erstellen und befolgen
  4. Daten erheben bzw. dokumentieren

Unverändert bleibt die Regelung, dass sich in der Öffentlichkeit zwei Haushalte (keine zahlenmäßige Beschränkung) oder auch eine Gruppe von bis zu 10 Personen (unabhängig von den Haushalten) treffen dürfen.

Wann bzw. zu welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang diese Schutzmaßnahmen gelten, ist in den nachfolgenden Paragrafen 5 ff geregelt. Die Gesamtausgabe der neuen Verordnung finden Sie hier.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Soziales:

Ferienfreizeiten sind nun auch in größerem Rahmen möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII mit bis zu 50 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.

In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen zulässig.

Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen können wieder alle vorhandenen Plätze zur Verfügung stellen

Kinderbetreuung:

In der privaten Kinderbetreuung dürfen künftig bis zu fünf „fremde“ Kinder betreut werden – zusätzlich zu den eigenen Kindern der betreuenden Person. Bisher betrug die Obergrenze fünf Kinder einschließlich der eigenen.

Tourismus & Gastronomie

Das Beherbergungsverbot für Personen, die aus dem Landkreis Gütersloh nach Niedersachsen kommen, wird bereits zum 11. Juli 2020 aufgehoben. Hotelbetten, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen somit Gästen aus dem betreffenden Landkreis ab Samstag wieder zur Verfügung gestellt werden.

Restaurants dürfen ihren Gästen Buffets auch wieder mit Selbstbedienung anbieten.

Sport

Sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden, ist der Kontaktsport in einer Gruppe bis 30 Personen möglich, d.h. auch Spiele gegeneinander – eine feste Kleingruppe ist hierfür nicht mehr notwendig. Möglich sind damit beispielsweise Testspiele beim Fußball in der Saisonvorbereitung.

Bei allen jetzt wieder zulässigen Aktivitäten, gelten immer die in Teil 1 der Verordnung aufgeführten allgemeinen Vorschriften zu Abstand, Mund-Nasenbedeckung, Hygiene(konzepten) und Dokumentationspflichten.

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