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Tierische Abfälle in der Landschaft - Wie der Wolf seine Scheu verliert (21.08.2020)
Landkreis Lüchow-Dannenberg (PM 222/2020)

Schlachtabfälle im Wald, tote Hühner und Ferkel auf dem Misthaufen, Grillabfälle an Campingstellen, Schaf- und Geflügelkadaver vor dem Hochsitz, Katzenfutterstellen am Dorfrand....
Die Liste der Einbringung von tierischen Produkten in die Landschaft ist lang. In den letzten Jahren erhält das Veterinäramt vermehrt Kenntnisse von diesen Vorgängen und auch dem Wolf bleibt das nicht verborgen, er bedient sich gerne daran. Erstaunlich ist häufig die völlige Sorglosigkeit, mit der auch eigentlich fachkundige Personen Kadaver in die Natur werfen. Sie machen sich offensichtlich nicht bewusst, dass die Reste toter Tiere oder Kadaver, deren Gesundheitszustand unbekannt ist, über Umwege (z.B. Ernteprodukte, Ratten, Vögel etc.) wieder in einen Bestand gelangen können oder wildlebende Tiere selbst gefährden.

Daneben kann das Anfüttern großer Beutegreifer eine erhebliche Auswirkung auf deren weitere Verhaltensweisen haben. Besonders prekär wird die Situation, wenn aufgrund von Resten tierischen Ursprungs Wölfe in die Nähe von Siedlungen gelockt werden. Durch regelmäßige Futterquellen in oder am Dorf lernen Wölfe sich auf diese Art zu ernähren, statt die deutlich anstrengendere Jagd auf Wild zu betreiben. Aus der relativen Nähe zum Menschen können konfliktträchtige Situationen entstehen, der Wolf kann auf diesem Wege tatsächlich zur Gefahr für Mensch und Haustier werden. Dieser Tatsache trug die Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes Rechnung, indem sie in § 45 a das Füttern und Anlocken von Wölfen verboten hat.

Vor diesem Hintergrund sind auch unbeaufsichtigte Katzenfutterstellen in der Landschaft kritisch zu betrachten. Aktuell gibt es einen Vorfall im Landkreis, bei der in relativer Nähe einer großzügig beschickten und unbewachten Katzenfutterstelle mehrfach ein Wolf auf einem benachbarten Gehöft abgelichtet wurde. Hierbei ist nicht nur das Katzenfutter selbst für den Wolf interessant, sondern auch die durch die Futterstelle angelockten, vielleicht teils älteren oder schwächeren Katzen, Ratten oder anderen Tiere. Katzenfutterstellen dürfen also nur überwacht betrieben werden. Nach dem Füttern müssen alle Reste entfernt werden. Dafür ist es sinnvoll, die Futterschüsseln auf eine Plastikplane zu stellen und alles nach dem Füttern mitzunehmen und zu Hause zu säubern.

Der Wolf ist zurück und die Gesellschaft sollte lernen, damit zu leben. Viele alte Entsorgungsgewohnheiten sollten nun auch aus diesem Grund nicht mehr aufrechterhalten werden. War es vielleicht noch ganz amüsant, den Fuchs, einen Marderhund oder Waschbären zu beobachten, wie er die Knochen vom Misthaufen holt, so wird es gänzlich anders bewertet, wenn statt dieser „possierlichen“ Tiere übersichtlicher Größe plötzlich der Wolf auf dem Grundstück erscheint und um Bewirtung nachsucht. Sofern in diesen Fällen nicht das anlockende Futter entfernt wird, können auch das Vergrämen oder der Abschuss von Wölfen keinen dauerhaften Erfolg versprechen. Die Nächsten warten schon auf das leicht zugängliche Futter. Letztlich haben wir es also selber in der Hand, die hiesigen Beutegreifer nicht zu nah an uns heran zu holen.

Dieser Artikel soll dazu beitragen, das Bewusstsein für die Gefahren zu schärfen, die durch das Entsorgen von Produkten tierischen Ursprungs in der Landschaft entstehen und eine ordnungsgemäße Entsorgung zu unterstützen.
Die Veterinärbehörde des Landkreises hat zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Tierkadavern ein Merkblatt zusammengestellt, welches unter www.luechow-dannenberg.de/tierkadaverbeseitigung abgerufen werden kann.

Allgemeine Leitlinien zur Entsorgung von Tierkadavern

Es ist verboten, Schlachtabfälle oder ganze Tierkörper von Nutz- und Haustieren in der Landschaft zu entsorgen. Stattdessen sind Nutz- und Haustiere oder Teile davon über die Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Lediglich einzelne, selten anfallende kleine Kadaver (z.B. Geflügel, Vögel, Mäuse) dürfen im Ausnahmefall über den Hausmüll der Verbrennung zugeführt werden. Ein Merkblatt zum Thema Kadaverentsorgung ist auf der Homepage des Fachdienstes 39 herunterzuladen.

Einzelne Heimtiere (z.B. Hund, Katze, Kaninchen) dürfen in Ausnahmefällen außerhalb von Wasserschutzgebieten auf dem eigenen Privatgelände mindestens 50 cm tief vergraben werden.

Ungegarte häusliche Speisereste tierischen Ursprungs dürfen über den Hausmüll entsorgt werden, in die Biomüllschleuse dürfen nur gegarte häusliche Speisereste tierischen Ursprungs.

Wild oder Teile davon dürfen im Rahmen der guten Jagdpraxis in der Natur verbleiben, sofern das Wild frei von übertragbaren Krankheiten scheint und keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen greifen. Hiermit ist in der Regel der Aufbruch gemeint oder aber im Einzelfall das nicht mehr zu verwertende Stück Wild. Sobald geschossenes Wild bereits aus der Natur verbracht wurde, darf es nicht mehr in der Natur entsorgt werden, sondern muss der Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt werden. Häusliche Reste von kleinen Mengen Wild dürfen über den Hausmüll der Verbrennung zugeführt werden.

Auch beim Beschicken des Luderplatzes sind hygienische Maßnahmen einzuhalten, um Tierseuchen vorzubeugen und z.B. die Verbreitung von Bandwurmfinnen, Trichinen oder anderen Krankheitserregern und toxischen Stoffen zu minimieren. Ein Luderplatz sollte daher aus hygienischen Gründen stets als Luderschacht angelegt werden. Hierzu können ein Meter lange Tonröhren mit einem Durchmesser von 15 – 20 cm so in den Erdboden eingegraben werden, dass 10 cm herausragen. Die Beschickung mit tierischem Material erfolgt bis zur halben Höhe, dann kann es vom Wild nicht aufgenommen werden. Geeignet ist der Aufbruch von wiederkäuendem, gesundheitlich unbedenklichem Schalenwild aus dem eigenen Revier. Ungeeignet sind Fallwild, Teile von Haus- und Nutztieren, Küchenabfälle und Wildbretteile potentieller Trichinenträger. Die Ablage ganzer Tierkörper oder Teile davon vor dem Hochsitz erfüllt den Tatbestand des Fütterns außerhalb von Notzeiten, was gem. § 32 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) nicht zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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