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Corona-Übergangs-Verordnung

Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Dies erfolgt in einer Zeit, in der die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen bundesweit, aber auch in Niedersachsen, stetig ansteigt und immer neue Höchststände erreicht. Die neue Infektionsinzidenz liegt heute bei 1.683,2, vor einer Woche lag sie noch bei 1.319 und zum Zeitpunkt der ersten Lockerungen am 24. Februar noch unter 1.100 (1073,5). Der erneute Anstieg der COVID-19-Fälle ist nach Einschätzung des RKI auf die leichtere Übertragbarkeit der Sublinie BA.2 und die Rücknahme von kontaktreduzierenden Maßnahmen zurückzuführen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-03-10.pdf?__blob=publicationFile).

Auch die Zahl der mit einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommenen Patientinnen und Patienten steigt stetig an: der Hospitalisierungswert ist von 10,1 am 24. Februar über 12,1 vor einer Woche auf heute 14,9 angestiegen.

Viele Menschen aber überstehen eine Infektion mit dem Omikronvirus vergleichsweise gut. Es gibt nach wie vor oftmals moderate Verläufe, die zwar unter anderem zu Fieber, Husten, Glieder- und Kopfschmerzen führen, nicht aber zu Krankenhauseinweisungen.

Ein immer größeres Problem stellen jedoch die häufigen Infektionen im Bereich des Krankenhauspersonals dar. Wenn in Krankenhäusern oder anderen systemrelevanten Bereichen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für 7 bis 14 Tage ausfallen, kann das den Betrieb erschweren.

Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten und hier beigefügten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung einer Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Schon an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen selbstverständlich auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes Kapazitätsbeschränkungen anordnen beziehungsweise praktizieren können. Ein QR-Code der Corona-Warn-App kann und sollte unbedingt auch zukünftig freiwillig den Gästen beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Und die Verantwortlichen in Sammelunterkünften für Personal in landwirtschaftlichen Betrieben können und sollten angesichts der hohen Infektionszahlen alle bisherigen Schutzmaßnahmen ebenfalls freiwillig weiter aufrechterhalten.

Die wesentlichen Neuerungen in den Übergangsregelungen im Einzelnen:

§ 3 entfällt ersatzlos und damit die Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit hoher Hospitalisierung und hoher 7-Tage-Inzidenz. Die neue Hotspotregelung findet sich in § 28 a Absatz 8 IfSG.

Der Bund lässt zukünftig nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG-neu im Personenfernverkehr alternativ zur FFP2-Maske auch eine „medizinische“ (OP-)Maske zu. Das Land Niedersachsen besteht für den hiesigen Personennahverkehr (wie bisher) auf FFP2-Masken (siehe § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 und Absatz 1a Satz 1 der Corona-Verordnung). Es erfolgt eine Ergänzung des Begriffs „Fähren“ da diese nicht als Personennahverkehr einzustufen sind.

Auch zukünftig gilt aufgrund des Verweises in § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird.  

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. In der Folge des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 11. März 2022 (Az.: 14 MN 171/22) erfolgt nun in § 4 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Maske nur abgenommen werden darf, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wurde. In diesen Einrichtungen trifft regelmäßig eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum so dicht gedrängt zusammen, dass das Abstandsgebot unterschritten wird.

Durch den neuen § 7 Absatz 4 Satz 4 (Testung) wird die Dauer der Aufbewahrung der erhobenen Daten (war vorher in Satz 6 geregelt, der nun weggefallen ist) verkürzt. Die Kontaktdatenerhebung durch Dritte ist auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Der Zeitraum von einer Woche hat sich zuletzt als ausreichend erwiesen, um Nachfragen durch die Gesundheitsämter, technische Übermittlungsprobleme o.ä. aufzufangen. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei noch einmal, dass auch die Person, deren Testung ein positives Ergebnis ergeben hat, entsprechend der Niedersächsischen Absonderungsverordnung selbst zur Einleitung weiterer Schritte und ggfs. auch zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet ist.

Die Begriffe Impf- und Genesenennachweis werden nun nicht mehr in § 2 der SchAusnahmV, sondern in § 22 a IfSG gesetzlich definiert. Der § 22 a IfSG enthält eigenständige Definitionen und verweist nicht mehr auf die Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Entsprechend wird in § 7 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 6 sowie an zahlreichen anderen Stellen in der Verordnung auf diese Definitionen im IfSG Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos. § 7a der bisherigen Corona-Verordnung wird gestrichen.

Von § 7b rückt die Regelung zu Versammlungen unter freiem Himmel auf § 7a vor. Die Verpflichtung zu Hygieneschutzmaßnahmen in dem früheren Satz 1 werden aufgehoben und fallen ersatzlos weg. Die weiteren Vorgaben beziehen sich zukünftig nur noch auf Personen, die an Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmen.

Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt nach dem neuen § 8 (Beschränkung des Zutritts zu Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.
Die bislang in §§ 10 und 11 der Verordnung geregelten Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden fallen zukünftig in den Anwendungsbereich von § 8. § 8 Absatz 4 sieht für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden eine 2-G-Regelung vor.
Abweichend von § 2 Satz 1 müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen von mehr als 2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel keinen Abstand zu anderen Personen einhalten.
Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bleibt es bei dem Mindestabstand nach § 2 Satz 1 (1m bei Schachbrett) und bei der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, außer im Sitzen. Wird auch im Sitzen eine Maske getragen, entfällt die Abstandspflicht. Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr, wohl aber die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines qualifizierten Hygienekonzeptes. Erhöht der Veranstalter freiwillig die Zugangsbeschränkung auf 2Gplus entfällt der Abstand ebenfalls.

§ 8 Absatz 7 regelt, wie bislang Absatz 5, die Verpflichtungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 1 zur täglichen Testung von dienstleistenden Personen, die nicht nachweislich geimpft oder genesen sind. Diese Regelung erfasst sämtliche unter Absatz 1 fallende Veranstaltungen und somit auch Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmenden. Für das vor Ort tätige Personal war die 3G-Vorgabe in der bisherigen Corona-Verordnung nur für kleinere Veranstaltungen (50 bis 2000 Teilnehmer) in § 8 eigenständig geregelt. Ansonsten wurde in der bisherigen Verordnung bei körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11), Messen (§ 11a) und Diskotheken (§ 12) für die dort jeweils tätigen Personen auf § 28b IfSG verwiesen, der bislang für alle Beschäftigten in jeglichen Branchen 3G vorsah. Diese Regelung im IfSG entfällt zukünftig. Da der Bund es in § 28a Abs. 10 Satz 2 IfSG-neu den Ländern gestattet, alle bisherigen Test- und Masken-Regelungen konzeptionell beizubehalten, erfolgt dies in den vorgenannten besonders publikumsgefährdenden Bereichen auch für das dort tätige Personal. Rechtstechnisch geschieht dies durch Verweisungen auf § 8 Abs. 7 der neuen Verordnung.

Auch die Maskenpflicht gilt für die in diesen Bereichen tätigen Personen nach wie vor (vgl. der bisherige und auch zukünftige § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“).

In den Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen (§ 8a), Beherbergung (§ 8b), Nutzung von Sportanlagen (§ 8c), Gastronomie (§ 9), großen Veranstaltungen (§§ 10 und 11) und Messen (§ 11a) werden – wie bereits erläutert – lediglich Verweisungen angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Im Bereich der Diskotheken bleibt es im Übrigen auch bei der 2Gplus-Regelung des § 12 Abs. 2 Corona-VO. Diese Regelung ist mit § 28a Abs. 10 S. 2 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG-neu vereinbar. Demnach ist eine Landesregelung zulässig, die „die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ vorsieht. Das ist (entsprechend der allgemeinen Verwendung des Wortes „oder“ in der Rechtssprache) ein „oder“, das die Alternative mit einschließt, dass mehrere der Alternativen gleichzeitig vorliegen (sog. „inklusives ‚oder‘“). Das wird besonders deutlich an § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, in der die drei Alternativen mit „oder“ verknüpft sind und der die bisherige Grundlage für das 2Gplus in der Landesverordnung war. Wenn ein „exklusives ‚oder‘“ gewollt wäre, so wäre die Formulierung „entweder… oder“ gewesen. Daher lässt diese Formulierung des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 für die Landesverordnung jede Kombination von Impfnachweis-, Genesenennachweis- und/oder Testnachweisanforderungen zu, also auch 2Gplus.

Die bis dato in § 13 gefassten Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben werden aufgehoben und der Paragraph fällt damit ersatzlos weg.

Für Kindertagespflegestellen soll nach § 14 Absatz 1 das künftig in § 15 Abs. 1 normierte Zutrittsverbot für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres weiterhin entsprechend anwendbar sein. Das Verbot greift wie bislang, wenn nicht dreimal wöchentlich ein Nachweis über einen negativen Test vorgelegt wird.

Die bisherigen Regelungen (Schutzmaßnahmen) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuungen in § 15 der Corona-Verordnung werden deutlich reduziert. Das bedeutet konkret, dass der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entfällt. Die bisherigen Regelungen zu einem eingeschränkten Betrieb (Szenarien B und C) in definierten Infektionslagen entfallen ebenfalls. Zukünftig gilt: Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause auf Covid-19 testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Für schulpflichtige Kinder (u.a. im Hort) gilt dies nur während der Schulferien, da sie ansonsten im Schulumfeld testen. Bei Kindern, bei denen ein Selbsttest nicht möglich ist, greift auch weiterhin das sogenannten ‚Umfeldtesten‘. Dabei kann eine erwachsene Person aus dem Haushalt des Kindes den dreimaligen Testnachweis erbringen. Voraussetzung ist, dass die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen – wie bisher – während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine Atemschutzmaske (Niveau FFP2, KN95 oder gleichwertig) tragen.  

Auch im Schulbereich gibt es erste Lockerungen der Schutzmaßnahmen (§ 16). Ab Montag, 21. März 2022, entfällt in allen Schulen die sogenannte Kohortenregelung und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe positiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine medizinische Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs aber bleibt das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen und Jahrgänge (Grundschulen, Förderschulen) verpflichtend.

Der bisher landesweit anzuwendende allgemeingültige Rahmenhygieneplan Schule-Corona entfällt. Die Schulen übernehmen die Basishygienemaßnahmen in ihre schuleigenen Hygienepläne.  

Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler – in der Regel montags, mittwochs und freitags zu Hause – für alle Schülerinnen und Schüler (auch für sogenannte Geboosterte). 

Ausblick: Nach den Osterferien ist geplant, im Rahmen einer zusätzlichen Sicherheits-Phase im Zeitraum 20. April 2022 bis 29. April 2022 täglich zu testen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler. 

Die Regelungen in § 17 betreffend Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in einigen Absätzen geändert und neue Absätze werden hinzugefügt. Dies erfordert auch redaktionelle Anpassungen, da sich die Ziffern der einschlägigen nachfolgenden Absätze ändern.

Die nach Satz 1 verpflichteten Beschäftigten und Personen haben weiterhin eine qualifizierte Maske zu tragen. Es sind FFP2-Masken oder gleichwertige Masken vorgeschrieben. Die bisherige Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für die Beschäftigten und die anderen nach Satz 1 verpflichteten Personen bei Impfung bzw. Genesung ist angesichts der wieder gestiegenen Infektionszahlen zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen nicht mehr vorgesehen.
Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden die Regelungen zu den Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV2 aus § 28b Abs. 2 IfSG in der seit dem 12. Dezember 2021 geltenden Fassung weitestgehend in § 17 Absatz 4 der Corona-Verordnung übernommen. So können diese Testverpflichtungen auch ab dem 20. März 2022 aufrechterhalten werden. Die Testungen stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Weiterverbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) dar. Das Gleiche gilt für die Regelungen zu den Nachweiskontrollen und Dokumentationspflichten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis gemäß § 22a Abs. 2 IfSG oder einen Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG vorlegen.
Gleiches gilt für die Pflegebedürftigen, die in Gruppen im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag betreut werden. Eine Regelung zum Abstandsgebot ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich.

In § 18 Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe erfolgt eine Anpassung an die ab 19. März geltenden Regelungen des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i.V. m § 28a Abs. 8 Nr. 4 IfSG.

Die Regelungen des § 20 Wahlen werden aufgehoben, sie fallen ersatzlos weg.

Die Geltungsdauer der Verordnung vom 23. Februar 2022 wird verlängert, sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

Ab dem 3. April 2022 kann das Land Schutzmaßnahmen nur noch in wenigen Bereichen verbindlich anordnen. Dazu gehören beispielsweise Maskenpflichten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Testungen werden dann als Zugangsvoraussetzung nurmehr in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden können.

Ein hoher staatlich angeordneter Infektionsschutz ist schon in den nächsten zwei Wochen nur noch eingeschränkt möglich. Danach können präventive Schutzmaßnahmen nur noch punktuell angeordnet werden.

Mit diesem erzwungenen schrittweisen Rückzug des Landes aus der Pandemiebekämpfung steigt in gleichem Maße die Verantwortung jedes und jeder einzelnen, selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Die Landesregierung bittet deshalb alle Betreiberinnen und Betreiber, aber auch alle Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere zu verhindern und sich selber vor dem Virus zu schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.

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