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Corona: Lockdownverlängerung bis 28. März – aber schrittweise Öffnungen beginnen

Es bleibt beim Lockdown. Darauf haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel  und die Chefinnen und Chefs der Länder am 3. März verständigt. Gleichzeitig sollen aber schrittweise Lockerungen und Öffnungen beginnen.

Welche Regeln im Einzelnen gelten, gibt die Niedersächsische Corona-Verordung vor. Die neue Fassung tritt am 8. März in Kraft. Hier steht sie zum Herunterladen zur Verfügung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Private Treffen: „5-Personen-aus-2-Haushalten-Regel“ tritt wieder in Kraft

Verwandte, Freunde und Bekannte dürfen sich zu fünft treffen, es dürfen dabei allerdings maximal zwei Haushalte zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, genausowenig beispielsweise Betreuungskräfte. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Einkaufen mit Termin und mit Hygienekonzept

Blumengeschäfte und Gartencenter sind bereits wieder geöffnet, genauso Friseure. Auch praktischer Fahrschulunterricht ist nun ausdrücklich wieder erlaubt. Ab 8. März darf auch der sonstige Einzelhandel wieder öffnen – wenn die Kunden vorher einen Termin buchen („click and meet“). Unverändert gilt das Abstandsgebot. Auf 40 qm Ladenfläche darf sich nur jeweils ein Kunde plus Begleitperson aufhalten. Die Kontaktdaten müssen dokumentiert werden.

Kita und Schulen: bis Ostern Rückkehr für alle

Krippen und Kindergärten öffnen wieder für alle Kinder. Die Betreuung erfolgt allerdings im Wechselmodell (Szenario B).

Ab 8. März gilt in Schulen wieder die Präsenzpflicht – ausgenommen sind Risikogruppen. Im Unterricht ist grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Nach den SchülerInnen der Grundschulen und der Abschlussklassen wird ab 15. März der Schulbetrieb im Wechselbetrieb (Szenario B) auch für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 bis 7 (Sekundarbereich I) sowie des Jahrgangs 12 (Sekundarbereich II) starten. Das Gleiche gilt für die Berufseinstiegsschulen und für Berufsschulklassen für Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ohne Ausbildungsverhältnis, Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche, motorische Entwicklung sowie in Förderschwerpunkten Hören und Sehen (Taubblinde).

Ab 22. März sollen schließlich alle SchülerInnen in den Unterricht im Wechselmodell zurückkehren.

Körpernahe Dienstleistungen

Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept. Wo nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der KundInnen und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Kultur mit Anmeldung

Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen mit 50 Prozent der normalen Kapazität öffnen. Die BesucherInnen müssen sich allerdings vorher anmelden.

Sport: „5-Personen-aus-2-Haushalten-Regel“ gilt auch hier

Die allgemeinen Regeln der Kontaktbeschränkung kommen auch beim Sport zum Tragen: Maximal fünf Personen aus zwei Hausständen dürfen ohne Abstand Individualsport treiben. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre gilt: Sie dürfen in einer Gruppe von bis zu 20 unter freiem Himmel Sport treiben.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend über eine Website www.luechow-dannenberg.de über das aktuelle Geschehen.

Die Fallzahlen werden aktuell mindestens einmal täglich veröffentlicht: www.luechow-dannenberg.de/corona-virus.

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