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Hecken- und Baumschnitt: ab 1. Oktober möglich, in Schutzgebieten aber nur mit Erlaubnis

Zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen dürfen Bäume, die außerhalb eines Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, wie in jedem Jahr laut Bundesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des folgenden Jahres  beschnitten oder gefällt werden. Dasselbe gilt für Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist vorab zusätzlich eine Zulässigkeitserklärung des Landkreises Lüchow-Dannenberg erforderlich, dies teilt die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung mit. In den Naturschutzgebieten sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Für die Gemeinde Luckau gibt es zudem eine Baumschutzsatzung.

Die Lage aller Schutzgebiete im Kreis kann dem Geoportal der Kreisverwaltung auf der Internetseite www.luechow-dannenberg.de/navigator unter „Natur und Landschaft“ entnommen werden. 

Bitte beachten: Sollen in Landschaftsschutzgebieten Bäume, Hecken oder andere Gehölze außerhalb des Waldes gefällt, gepflegt oder zurück geschnitten werden, muss für die geplante Maßnahme vorab eine Zulässigkeitserklärung des Landkreises eingeholt werden. Diese ist bei der Naturschutzbehörde zu beantragen. Auch in den Naturschutzgebieten und im Biosphärenreservat sind die Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Gesetzlich geschützte Biotope dürfen durch Gehölzarbeiten nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. Fällanträge bzw. Anträge auf Zulässigkeit oder Ausnahmegenehmigung sind schriftlich an den Fachdienst 67 Natur- und Landschaftsschutz des Landkreises Lüchow-Dannenberg, Königsberger Str. 10, 29439 Lüchow oder per E-Mail an naturschutz@luechow-dannenberg.de zu richten, mit der Angabe welche Bäume, Hecken oder Gehölze an welchen Standorten entfernt werden sollen. Auch bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit Ihres Vorhabens wenden Sie sich bitte vor der Durchführung der Gehölzarbeiten an die Naturschutzbehörde). Zu beachten ist auch, dass die Gemeinde Luckau über eine Baumschutzsatzung verfügt, die zusätzlich und in Zuständigkeit der Gemeinde Anwendung findet.

Die aus dem Schnittverbot resultierende Schonzeit von Anfang März bis Ende September dient dem Schutz der heimischen Tierwelt, informiert Dorothee Rößler, Fachdienstleitung für Natur- und Landschaftsschutz. Verschiedene Insekten, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere finden in Gehölzen und Bäumen Unterschlupf und ziehen hier unter anderem ihren Nachwuchs groß. Geschützte Tierarten, dazu gehören u.a. alle heimischen Vogelarten, dürfen weder gestört, noch gefangen oder getötet werden. Dieser Schutz gilt auch für ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester und Baumhöhlen). Vor jedem Schnitt ist zu prüfen, ob Brut- oder Nistplätze vorhanden sind. Wenn besetzte Baumhöhlen oder Nester im Baum vorhanden sind, darf nicht gefällt werden. Das Ende der Brutzeit muss dann abgewartet werden. Baumhöhlen sind zudem auch immer vorab auf Fledermausbesatz zu untersuchen.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Grundstückseigentümer für die Verkehrssicherheit seiner Bäume und Gehölze haftet. Wer der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch den Baum verursacht werden. Verkehrssicher bedeutet, dass von einem Baum oder einem Gehölz keine Gefahr für Dritte ausgeht. Der Eigentümer muss handeln, wenn der Baum augenscheinlich krank ist, bevor es zu einem Schaden kommt. Totäste, Pilzfruchtkörper und Faulstellen sind Anzeichen für potentielle Gefahrenquellen. Abgestorbene Äste lassen sich besonders leicht im belaubten Zustand der Bäume von den vitalen Ästen unterscheiden. Die Kreisverwaltung empfiehlt deshalb, die Gehölze bereits vor Beginn des Laubfalles auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren.

Es wird darum gebeten darauf zu achten, dass durch die eigenen Gehölze nicht die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen eingeschränkt wird (z.B. durch Freischneiden von Sichtdreiecken an Einmündungen, Heckenrückschnitten entlang der Straßen wegen hereinragender Äste, Baumentastungen zur Herstellung des Lichtraumprofiles auch für LKW und landwirtschaftliche Fahrzeuge, Entnahme von abgestorbenen Bäumen aus Privatwäldern entlang der Straße).

Bitte Vorsicht: Wer Gehölze im öffentlichen Raum und außerhalb des Waldes vorsätzlich oder fahrlässig in der gesetzlich festgelegten Zeitsperre schneidet oder gegen den gesetzlichen Biotopschutz verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 10.000 Euro beträgt (bei Verstößen gegen den gesetzlichen Biotopschutz bis zu 50.000 Euro). Wird mit Gehölzrückschnitten gegen die Verbotsregeln von Schutzgebietsverordnungen verstoßen wird ein Ordnungsverfügungsverfahren und ggf. zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgelöst. Wer Gehölze wie Hecken, Baumreihen oder Waldsäume schneidet, die ihm nicht gehören, kann sich zudem der Straftat der Sachbeschädigung schuldig machen. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Artenschutzrecht drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Landwirte, die als Empfänger von EU-Agrarförderungen unsachgemäße Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen durchführen oder diese in anderer Weise erheblich schädigen, müssen mit hohen finanziellen Sanktionen rechnen.

 

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