(Stand: 15.11.2021, 13.30 Uhr) Aufgrund aktuell wieder stark steigender Inzidenzwerte macht der Landkreis Uelzen nochmals darauf aufmerksam, dass Personen, bei denen der begründete Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht, verpflichtet sind, sich eigenständig auch ohne behördliche Anordnung in Quarantäne zu begeben.
Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antigenschnelltest als Selbsttest oder durch Dritte oder ein PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist. Ebenso liegt ein begründeter Verdacht bereits dann vor, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auftreten – insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust – und deshalb ein PCR-Test angeordnet oder durchgeführt wurde.
In diesen Fällen müssen sich Betroffene sofort eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Diese Pflicht besteht also nicht erst nach einer entsprechenden Anordnung durch das Gesundheitsamt.
Konkret bedeutet diese Verpflichtung, dass betroffene Personen sich ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen sowie weder das Haus oder die Wohnung verlassen noch Besuch von anderen empfangen dürfen.
Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Und natürlich dürfen Betroffene auch das Haus bzw. die Wohnung verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen.
Detaillierte Informationen zur Quarantäne- bzw. Absonderungspflicht finden sich im Internet auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales und Gesundheit unter dem Link https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/niedersachsen-bringt-absonderungsverordnung-auf-den-weg-ab-mittwoch-landesweit-einheitliche-regeln-fur-infizierte-und-kontaktpersonen-204355.html
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