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Warnstufe 2: Ab Mittwoch gilt in Lüchow-Dannenberg vielerorts 2G-Plus – FFP2-Maske nicht vergessen!

Die wichtigsten Regeln der Warnstufe 2 - Grafik: Land NiedersachsenDie Zahlen der Corona-Neuinfizierten steigen weiter und damit auch die Auslastung der Krankenhäuser und ihrer Intensivstationen. Niedersachsenweit hat der Hospitalisierungswert den maßgeblichen Wert von 6 stabil überschritten. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg, wo die Inzidenz der Neuinfektionen seit Längerem über 100 liegt, gilt damit – wie in fast ganz Niedersachsen – ab Mittwoch (1. Dezember 2021) die „Warnstufe 2“. Diese bringt deutliche Verschärfungen der Corona-Regeln mit sich.

Schon in der Warnstufe 1 ist Ungeimpften der Zugang zu zahlreichen Innenbereichen untersagt (2G-Regel = nur Geimpfte und Genesene bekommen Zutritt). In der Warnstufe 2 wird die 2G-Regel nun vielerorts zu 2G-Plus. Das bedeutet: Geimpfte und Genesene müssen nun, insbesondere in Innenräumen, zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.

Die Regeln der Warnstufe 2 im Überblick:

Zusammenkünfte: drinnen 2G-Plus, draußen 2G

Kommen mehr als 15 Personen zusammen – egal ob öffentlich oder privat – gilt in Innenräumen die 2G-Plus-Regel, unter freiem Himmel gilt 2G. Außerdem müssen die Kontaktdaten erhoben werden. 

Mund-Nase-Bedeckungen: FFP2-Masken sind Pflicht!

Bislang reichte in Innenräumen oder beim Bummel über den Weihnachtsmarkt eine OP-Maske. In der Warnstufe 2 ist stattdessen drinnen eine FFP2-Maske vorgeschrieben: wenn mehr als 15 Personen zusammenkommen, in der Gastronomie, beim Sport, bei körpernahen Dienstleistungen, auf Weihnachtsmärkten und in Kultureinrichtungen. Am Sitzplatz, beispielsweise im Restaurant oder bei Veranstaltungen mit weniger als 1000 Teilnehmenden, oder bei einer sportlichen Betätigung darf die Maske abgenommen werden. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit, für Kinder zwischen  6 und 13 Jahren genügt unverändert eine einfache Alltagsmaske.

Im Einzelhandel oder am Arbeitsplatz muss keine FFP2-Maske getragen werden, es sei denn, der Betreiber oder der Arbeitgeber entscheidet sich für eigene schärfere Sicherheitsregeln.

Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Sport, Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen: drinnen 2G-Plus, draußen 2G

Zu den Innenräumen gastronomischer Betriebe, von Sportanlagen, zum Friseursalon oder zu Kulturbetrieben wie Kinos oder Theatern haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt, die zudem ein negatives Testergebnis vorlegen.

Weihnachtsmärkte

Auf Weihnachtsmärkten gilt drinnen – und sofern Bewirtung angeboten wird – auch draußen 2G-Plus sowie FFP2-Maskenpflicht. 

Unverändert gilt in allen Lebensbereichen die dringende Empfehlung, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu halten, Hygieneregeln zu beachten und regelmäßig zu lüften.

Welche Art von Test ist bei 2G-Plus erforderlich?

Für den negativen Testnachweis kommen PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) infrage, die beispielsweise in den Testzentren verwendet werden. Auch ein Selbsttest unter Aufsicht ist zulässig. Die Aufsicht muss von einer Person der Einrichtung beaufsichtigt und dokumentiert werden, für die die entsprechende Schutzmaßnahme gilt. Schnelltests und Selbsttests unter Aufsicht sind nach der Probenahme 24 Stunden gültig,  Möglich sind auch PCR-Tests, diese dürfen nicht mehr als 48 Stunden zuvor vorgenommen worden sein.

Wann endet die Warnstufe 2?

Sinkt einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Neuinfizierte“ an fünf Werktagen in Folge unter den Schwellenwert der Warnstufe 2, stellt das Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg dies per Allgemeinverfügung fest. In der Regel ist die Warnstufe dann ab dem übernächsten Tag aufgehoben. Steigen die Werte dagegen weiter, ist auch Wechsel in die Warnstufe 3 denkbar.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert fortlaufend über seine Website https://www.luechow-dannenberg.de über das aktuelle Geschehen. Die Fallzahlen werden aktuell von Montag bis Freitag einmal täglich veröffentlicht: corona-virus.

 

Hinweis: Regelung für die öffentlichen Sitzungen politischer Gremien des Landkreises Lüchow-Dannenberg

Es besteht ab sofort während der gesamten Sitzung, auch am Sitzplatz, die Pflicht, eine FFP2-Maske beziehungsweise eine Maske mit einem vergleichbaren Schutzniveau zu tragen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg appeliert außerdem an die Einwohnerinnen und Einwohner, an einer öffentlichen Sitzung nur mit einem tagesaktuellen negativen SARS-CoV-2- Schnelltest teilzunehmen.

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Pressestelle schrieb am 02.12.2021 um 08:54 Uhr:
Hallo @Ralf Prahler, es gibt von verschiedenen offiziellen Stellen aktuell tatsächlich einander widersprechende Aussagen zum Thema Selbsttest unter Aufsicht. Die Nds. Staatskanzlei hat heute früh in diesem Zusammenhang noch einmal auf ihre FAQ hingewiesen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html. Wir versuchen gerade abschließend zu klären, was zulässig ist und was nicht - und informieren dann ggf. noch einmal an dieser Stelle darüber. Schöne Grüße aus dem Kreishaus, Jenny Raeder
Ralf Prahler schrieb am 01.12.2021 um 16:48 Uhr:
Ihrer Argumentation gegenüber Frau Sohr kann ich nicht folgen. Das würde bedeuten, dass der Friseur ein Zertifikat für irgendjemanden erstellt, den er zuvor getestet hat. Laut Aussage des Arbeitgeberverbandes dürfen Zertifikate nur von hierfür zugelassenen und benannten Stellen und vom jeweiligen Arbeitgeber für die eigenen Mitarbeiter ausgestellt werden. Dieses habe ich heute explizit noch einmal beim AGV hinterfragt und die Juristin hat mit Bezug auf die niedersächsischen gesetzlichen Regelungen und Bekanntmachungen ausdrücklich gesagt, das nur Arbeitgeber und benannte Stellen zur Ausstellung eines Zertifikates berechtigt sind. Bei dem Schnelltest beim Friseur für den Kunden oder für den Gast im Restaurant ist der Laden- oder Lokalbesitzer nicht berechtigt ein Zertifikat auszustellen, das könnten dann Gefälligkeiten sein. Anders ist es beim Arbeitgeber, da sich die Mitarbeiter/innen über die gesamte Arbeitszeit zusammen mit den Kollegen/innen begegnen. Was ist denn nun richtig? MfG Ralf Prahler
Pressestelle schrieb am 01.12.2021 um 14:28 Uhr:
Hallo @Kathrin Sohr, Testzertifikate zu Schnelltests, die unter Aufsicht durchgeführt wurden, sind 24 Stunden lang gültig und können auch für den Besuch anderer Einrichtungen verwendet werden. Fälschlicherweise hatte wir gestern mitgeteilt, sie seien nur in der Einrichtung gültig, in der der Test beaufsichtigt und dokumentiert wurde. Sie haben jedoch Recht. Das Testzertifikat zu einem Selbsttest, den beispielsweise Ihre Friseurin am Nachmittag beaufsichtigt und ordnungsgemäß dokumentiert, können Sie am Abend ein weiteres Mal nutzen, um damit ins Kino zu gehen. Wir haben den Fehler in unserer Meldung soeben korrigiert. Danke für Ihren Hinweis! Schöne Grüße aus dem Kreishaus, Jenny Raeder
Kathrin Sohr schrieb am 01.12.2021 um 12:01 Uhr:
Guten Tag, etwas überrascht lese ich heute hier auf der Seite die Aussage: "Schnelltests sind nach der Probenahme 24 Stunden gültig, Selbsttests unter Aufsicht nur in der Einrichtung, in der der Test gemacht wurde." Ich ziele speziell auf den letzten Teilsatz ab, da in sämtlichen anderen Quellen bisher immer davon die Rede war, dass auch Selbsttests 24 Stunden gültig sind. Ihre Aussage deute ich nun so, dass wenn ich mir morgens einen Zertifikat beim Arbeitgeber ausstellen lasse, ich Nachmittags beim Friseur einen weiteren Test machen muss und Abends im Restaurant den nächsten? Grüße
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