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Vier Bezirksschornsteinfeger vom Landkreis Lüchow-Dannenberg im Amt bestätigt

Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens sind vier Bezirksschornsteinfeger vom Landkreis Lüchow-Dannenberg für weitere sieben Jahre in ihren bisherigen Kehrbezirken im Amt bestätigt worden.

Diese vier bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind seit 1. Januar 2022 weiterhin für ihre bekannten Kehrbezirke zuständig:

  • Kehrbezirk I: Andreas Anderßon, Dobro 18, 29479 Jameln
  • Kehrbezirk IV : Norbert Blank, Kiefernweg 2a, 29476 Gusborn OT Quickborn
  • Kehrbezirk V: Sven Lübkert, Schützenstraße 27, 29439 Lüchow
  • Kehrbezirk VII: Thomas Bätge, Dragahner Weg 18, 29481 Karwitz

Eine aktuelle Gesamtübersicht mit allen bestellten Bezirksschornsteinfegern ist auf der Webseite des Landkreises Lüchow-Dannenberg www.luechow-dannenberg.de/kehrbezirke-schornsteinfeger einsehbar.

Hintergrund:

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führen die hohheitlichen Tätigkeiten durch. Hierzu zählen unter anderem die Feuerstättenschau, Ausstellung beziehungsweise Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Kehrbezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg bestellt im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für jeden Kehrbezirk im Landkreis einen Bezirksschornsteinfeger, der dieses Amt für die folgenden sieben Jahre ausübt.  

Anders sieht es bei den freien Tätigkeiten aus. Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO beziehungsweise der 1. Bundesimmissionschutzverordnung zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb. Für diese Tätigkeiten können Liegenschaftseigentümer daher einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen und müssen diese nicht von ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen.

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