Ansprechpartner & mehr

Auto, Verkehr und ÖPNV

Taxi oder Mietwagen

Es gibt entscheidende Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen, die sich bei der Inanspruchnahme im Fahrpreis auswirken können.

  1. Taxen haben immer das gelbe Taxischild auf dem Dach. Mietwagen haben kein Schild und dürfen auch keines haben.
  2. Taxen stehen, wenn sie keinen Fahrgast oder Fahrauftrag haben, auf gekennzeichneten Stellflächen (Taxistand). Mietwagen dürfen nur auf Anruf vom Firmengelände losfahren und müssen nach der Tour, es sei denn sie bekommen über Funk einen Anschlussauftrag, gleich wieder zum Firmengelände zurück fahren. Sie dürfen auch keine winkenden Leute vom Strassenrand aufnehmen.
  3. Für Taxen gibt es feste Tarife. Egal welche Taxifirma im Landkreis bestellt wird, sie haben alle die gleichen Tarife. Die Taxitarife werden durch die Taxenverordnung vorgegeben, sind verbindlich und in den Fahrzeugen offen anzubringen. Für Mietwagen dürfen eigene Tarife festgelegt werden.
  4. Taxen haben einen Taxameter, der ständig den Fahrpreis anzeigt. Bei den Mietwagen werden die gefahrenen Kilometer auf dem Wegstreckenzähler angezeigt. Erst wenn der Fahrer aufs Knöpfchen drückt, wird der Preis angegeben. Manche Firmen haben sogar nur einen Wegstreckenzähler ohne Anzeige des Fahrpreises. Der wird dann am Ende der Fahrt aus einer Liste ermittelt.
  5. Taxen führen bis 50km Fahrstrecke 7% Mehrwertsteuer ans Finanzamt ab. Erst über 50km werden 19% abgeführt, Mietwagen grundsätzlich 19%.

Es kommt vor, dass ein Fahrgast ein Taxi bestellt und ein Mietwagen vorfährt, da die angerufene Firma sowohl Mietwagen als auch Taxen hat. Dies ist rechtlich nicht korrekt. Wer ein Taxi bestellt, muss auch ein Taxi bekommen, da ansonsten ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt (vgl. Urteil BGH vom 18.12.1964).

Ein Taxi kann nicht als Mietwagen deklariert werden, wenn es auf Grund der äußeren Erscheinung (z.B. Taxischild) offensichtlich ein Taxi ist. Ein Taxi verfügt über ein Taxameter und nicht wie ein Mietwagen über ein Wegstreckenzähler. Demzufolge wird ein ganz anderer Fahrpreis ermittelt. Wenn ein Unternehmer oder Fahrer eines Mietwagens einen Fahrgast über die Eigenschaft eines Wagens täuscht, in dem er den Mietwagen als Taxi ausgibt, verstößt er damit gegen § 3 des UWG.

Bei Taxis wird der Fahrpreis nur für die tatsächlich zurückgelegte Strecke ohne Entschädigung für die Rückfahrt berechnet, bei einem Mietwagen darf auch die Leerrückfahrt berechnet werden.

Beim Taxi ist der Fahrpreis überdies aus dem offen angebrachten, den Fahrpreis automatisch anzeigenden Taxameter auch für den Fahrgast jederzeit ersichtlich. Damit ist auch jede Manipulation des Fahrpreises durch den Taxifahrer ausgeschlossen. Demgegenüber bestehen beim Mietwagen diese Sicherungen zugunsten des Fahrgastes nicht. Vielmehr berechnet der Mietwagenfahrer den Fahrpreis auf Grund der durch den Wegstreckenzähler angegebenen Fahrstrecke selbstständig ohne dass für den Fahrgast die Grundlagen der Berechnung offen erkennbar oder nachprüfbar sind.

Bei Mietwagen besteht allerdings die Möglichkeit, Festpreise für eine Fahrt zu vereinbaren.

Die Taxenverordnung  des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 15.12.2014 finden Sie hier.

Kommentare zum Inhalt
Zu diesem Inhalt sind noch keine Kommentare vorhanden.
Wollen Sie einen Kommentar erstellen?

Kommentar zum Artikel erstellen

Hiermit akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung:*

Bitte akzeptieren Sie die Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung.


Die von Ihnen angegebenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Die Angabe der Daten ist zur Bearbeitung und Beantwortung Ihre Anfrage erforderlich - ohne deren Bereitstellung können wir Ihre Anfrage nicht oder allenfalls eingeschränkt beantworten. Die angegebenen Daten werden an die jeweils sachlich zuständige Mitarbeiterin / den jeweils sachlich zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 3 NDSG. Ihre Daten werden gelöscht, sofern Ihre Anfrage abschließend beantwortet worden ist und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, wie bspw. bei einer sich etwaig anschließenden Vertragsabwicklung oder eines sich anschließenden Verwaltungsverfahrens.

Alle mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder
Formular captcha