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Betreuungsstelle - Beratung für Betreuerinnen und Betreuer sowie in Betreuungsangelegenheiten

Allgemeine Aufgaben der Betreuungsstelle:

  • Unterstützung des zuständigen Betreuungsgerichtes durch Sachverhaltsermittlung mit anschließender fachlicher Stellungnahme (Sozialbericht)
  • Vorschlag eines geeigneten Betreuenden
  • Gewinnung von Betreuenden
  • Beratung und Unterstützung von Betreuenden und Bevollmächtigten
  • Sorge für Einführung und Fortbildung der Betreuenden
  • Aufgaben bei der zivilrechtlichen Unterbringung
  • Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Gesetzliche Betreuung: Was bedeutet das? Was gilt es zu beachten?
Kann ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen gesetzlichen Betreuenden. Der Betreuende handelt in dem Umfang, der vom Gericht festgelegt wird. Sofern der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuende nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden. Es sei denn, der Volljährige kann seinen Willen nicht kundtun.
Das Betreuungsrecht will für die betroffenen Personen damit den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleisten. Ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten. Eine Entmündigung findet heutzutage nicht mehr statt.
Bei der Betreuendenbestellung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch wenn die Betreuung eine wichtige Hilfe für die Betroffenen darstellt und die Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen sind, kann von ihnen die gesetzliche Betreuung als Eingriff empfunden werden, zum Beispiel falls sie mit der Betreuung nicht einverstanden sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bezieht sich daher auf

  • das "Ob" einer Betreuung,
  • den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuenden,
  • die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,
  • die Dauer der Anordnung.

Das bedeutet, ein Betreuender wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil die betreffende Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Möglichkeiten der Vorsorge sind beispielsweise: Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.
Wer für den Betreuungsfall vorsorgen möchte, sollte über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung nachdenken.
Mit einer Vorsorgevollmacht können sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, umfassend oder in bestimmten Bereichen für sie Regelungen zu treffen. Damit können sie ein hohes Maß an Selbstbestimmung ausüben. Je nach ihrem Umfang gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse.
Ist keine Vertrauensperson vorhanden, der sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, können sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Mit dieser können sie rechtzeitig Wünsche äußern, zum Beispiel wen sie im Fall der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht als Betreuenden haben möchten oder wen eventuell nicht. Das Betreuungsgericht wird im Bedarfsfall dann einen Betreuer oder eine Betreuerin für sie bestellen.
Vordrucke betreffend Vorsorgevollmachten und/ oder Betreuungsverfügungen erhalten sie unter anderem hier:

Betreuungsverein Uelzen e.V.
Bohldamm 26
29525 Uelzen
Tel.: 0581/78149

Fax: 0581/ 17914
E-Mail: info@btv-ue.de
Homepage: http://www.btv-ue.de
Persönliche Erreichbarkeit in 29451 Dannenberg, Am Ostbahnhof 1, nach Vereinbarung Mittwoch - Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

oder in der

Betreuungsstelle des Gesundheitsamts 
im Kreishaus Lüchow
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow
Tel.: 05841 / 120-812 oder -811

Entsprechende Formulare und weitere Informationen zu dem Thema Vollmacht finden sie auch auf den Internetseiten www.mj.niedersachsen.de und www.bmjv.de .
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und/ oder Betreuungsverfügung bei der Betreuungsstelle gegen eine Gebühr von zehn Euro beglaubigen lassen. Bitte vereinbaren sie, wenn sie Fragen zu den genannten Themengebieten haben oder eine Beglaubigung wünschen, einen Termin mit der Betreuungsstelle (siehe obige Rufnummern).
Die Informationen der Betreuungsstelle hierzu stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können sich bei einem Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten lassen und eine notarielle Form der Vorsorge wählen.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. In einer Patientenverfügung können sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie dient dem Arzt und eventuell dem Gericht als Entscheidungsgrundlage. Über die Patientenverfügung können sie sich auch unter der Internetadresse www.bmjv.de weitere Informationen einholen.

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