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Dringende Presseinformation des Landkreises Lüchow-Dannenberg für den Bereich Schulen und Kindertagesbetreuung

Bezug: Fachliche Weisung des Ministeriums zur Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG

Gemäß fachaufsichtlicher Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurde mit Wirkung vom 16.03.2020 bis einschließlich 18.04.2020 folgendes angeordnet:

1.) Der Unterrichtsbetrieb für alle Schulen im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg wird untersagt.

Das gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie nichtschulischer Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen. Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung  ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.

 
2.) Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflege wird im Landkreis Lüchow-Dannenberg untersagt.

Ausgenommen ist auch hier die Notbetreuung in Notgruppen.

Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftige im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  •  Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser fachlichen Weisung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohender Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Betroffene haben ihren Anspruch auf Notbetreuung bei den entsprechenden Einrichtungen nachzuweisen.

Allgemeinverfügung des Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg vom 14.03.2020

Allgemeinverfügung des Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg vom 12.03.2020