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Amtliche Bekanntmachungen

Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Gartow (Neufassung)

Satzung

über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
in der Samtgemeinde Gartow (Straßenreinigungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) und des § 52 Abs. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds.GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133) hat der Rat der Samtgemeinde Gartow in seiner Sitzung am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
 

§  1
Übertragung der Reinigungspflicht

 

  1. Die Samtgemeinde überträgt die ihr nach § 52 Abs. 2 NStrG obliegende Reinigungsplicht einschließlich Winterdienst der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 NStrG) gemäß § 52 Abs. 4 NStrG auf die Eigentümer der an diesen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
    Die Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in einer Verordnung der Samtgemeinde geregelt.
     
  2. Zu den Straßen nach Absatz 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und Radwege (auch bei gemeinsamer Nutzung), Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
     
  3. Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dieses gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
     
  4. Den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke werden die Nießbraucher (§ 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB), die Erbbauberechtigten (§ 1 Erbbaurechtsgesetz) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
     
  5. Die Absätze 1 – 4 gelten auch, wenn an einem Grundstück der Samtgemeinde ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes 4 bestellt ist.
     
  6. Die Pflicht zur Reinigung von Bestandteilen der Fahrbahn einschließlich des Winterdienstes wird auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung einschließlich Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Ihnen verbleiben jedoch die Reinigung und der Winterdienst der übrigen Straßenbestandteile nach Absatz 2 von der Grundstücksgrenze bis einschließlich der ihren Grundstücken zugewandten  Fahrbahngosse (Rinne) – soweit vorhanden.
    Die von der Reinigungspflicht und dem Winterdienst ausgenommenen Fahrbahnen (ausschließlich Bestandteil Fahrbahngosse/-rinne) sind in einem Anhang zu dieser Satzung festgelegt. Der Anhang ist Bestandteil dieser Satzung.
     

§  2
Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Gartow über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom 10.12.1974 außer Kraft.

Gartow, den 07.07.2022

                                                                                                       Samtgemeinde Gartow
                                                                                            Der Samtgemeindebürgermeister
                                                                                                       i. V.     Petersen


Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 11 NKom VG verkündet.

Gartow, den 07.07.2022                                            i. V.    gez. Petersen
                                                                                 Samtgemeindebürgermeister

 

Anhang

zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
in der Samtgemeinde Gartow (Straßenreinigungssatzung) vom 05.07.2022

 

Gemäß § 1 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Gartow sind von der Pflicht zur Reinigung und zum Winterdienst der Fahrbahnen ausschließlich Fahrbahngosse/-rinne die angrenzenden Grundstückseigentümer folgender Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen befreit:


1.           Bundesstraßen
               B 493                                                 Gartow, Kapern, Schnackenburg

2.           Landesstraßen
               L 256                                                 Gorleben, Meetschow, Gartow
               L 258                                                  Gartow, Restorf, Pevestorf

3.           Kreisstraßen
               K 28                                                   Brünkendorf, Vietze, Meetschow
               K 38                                                   Prezelle
               K 4                                                     Prezelle, Lomitz, Lanze
               K 34                                                   Gartow               
 

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Verordnung Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gartow (Neufassung)

Verordnung

über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung
der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gartow


Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei-Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S 428) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133), hat der Rat der Samtgemeinde Gartow in seiner Sitzung am 05.07.2022  folgende Verordnung beschlossen:

§  1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung einschließlich Winterdienst im Rahmen der jeweils gültigen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Samtgemeinde Gartow.

§  2
Art der Reinigung

(1) Die Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigen Unrat und Wildkraut sowie den Winterdienst nach § 4 dieser Verordnung.

(2) Besondere Verunreinigungen, wie z. B. durch Bauarbeiten, durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, sind unverzüglich zu beseitigen.
Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. § 17 NStrG oder § 32 Straßenverkehrs-Ordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden.

(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Wildkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

§  3
Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht

(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen i. S. dieser Verordnung gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und Radwege (auch bei gemeinsamer Nutzung), Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 NStrG) ohne Rücksicht darauf, ob oder wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung von Einlaufschächten.

(2) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder Ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist diese bei Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich, durchzuführen.

(3) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der Ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich

      a) soweit sie gemäß § 1 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung von der Pflicht zur Reinigung
          einschließlich Winterdienst der Fahrbahnen ausgenommen sind, auf die in § 3 (1) genannten
          Straßen und seinen Bestandteilen mit Ausnahme der Fahrbahnen, jedoch einschließlich der    
          dem Grundstück zugewandten Fahrbahngosse (Rinne) – soweit vorhanden.

     b) in allen übrigen Fällen auf die in § 3 (1) genannten Straßen und seinen Bestandteilen bis zur
          Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen.

§ 4
Winterdienst

(1) Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind bei Schneefall freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit Sand, Streusalz oder anderen hierfür zugelassenen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist,

      a) Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m vollständig, ansonsten mindestens eine Breite von 1,20 m.

     b) gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 2,00 m vollständig, ansonsten mindestens eine Breite von 2,00 m.

     c) wenn Gehwege i. S. von a) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m Breite neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht
         vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn.

     d) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen.

     e) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen die Gehwege derart, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(2) Die Straßenabläufe, Schächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Von Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden.

(3) Der Winterdienst nach den Absätzen 1 und 2 hat werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt zu sein und ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
                             
(4) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Baumscheiben und begründete Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(5) Bei eintretendem Tauwetter sind die in § 4 (1) Buchstabe a) – e) genannten Räumflächen von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

§  5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. des § 59 NPOG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

     a) entgegen § 2 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,

     b) entgegen § 3 dieser Verordnung das festgelegte Maß und/oder die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet.

     c) entgegen § 4 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.


§  6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gartow vom 12.12.2000 außer Kraft.
  
Gartow, den 07.07.2022                                                           Samtgemeinde Gartow
                                                                                               Der Samtgemeindebürgermeister
                                                                                                             i. V.  Petersen


Die vorstehende Verordnung wird hiermit gemäß § 11 NKomVG verkündet.

Gartow, den 07.07.2022                                            i. V.    gez. Petersen
                                                                                 Samtgemeindebürgermeister

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