Verordnung
über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung
der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gartow
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei-Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S 428) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133), hat der Rat der Samtgemeinde Gartow in seiner Sitzung am 05.07.2022 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung einschließlich Winterdienst im Rahmen der jeweils gültigen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Samtgemeinde Gartow.
§ 2
Art der Reinigung
(1) Die Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigen Unrat und Wildkraut sowie den Winterdienst nach § 4 dieser Verordnung.
(2) Besondere Verunreinigungen, wie z. B. durch Bauarbeiten, durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, sind unverzüglich zu beseitigen.
Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. § 17 NStrG oder § 32 Straßenverkehrs-Ordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden.
(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Wildkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
§ 3
Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht
(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen i. S. dieser Verordnung gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und Radwege (auch bei gemeinsamer Nutzung), Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 NStrG) ohne Rücksicht darauf, ob oder wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung von Einlaufschächten.
(2) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder Ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist diese bei Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich, durchzuführen.
(3) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der Ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich
a) soweit sie gemäß § 1 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung von der Pflicht zur Reinigung
einschließlich Winterdienst der Fahrbahnen ausgenommen sind, auf die in § 3 (1) genannten
Straßen und seinen Bestandteilen mit Ausnahme der Fahrbahnen, jedoch einschließlich der
dem Grundstück zugewandten Fahrbahngosse (Rinne) – soweit vorhanden.
b) in allen übrigen Fällen auf die in § 3 (1) genannten Straßen und seinen Bestandteilen bis zur
Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen.
§ 4
Winterdienst
(1) Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind bei Schneefall freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit Sand, Streusalz oder anderen hierfür zugelassenen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist,
a) Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m vollständig, ansonsten mindestens eine Breite von 1,20 m.
b) gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 2,00 m vollständig, ansonsten mindestens eine Breite von 2,00 m.
c) wenn Gehwege i. S. von a) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m Breite neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht
vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn.
d) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen.
e) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen die Gehwege derart, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
(2) Die Straßenabläufe, Schächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Von Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden.
(3) Der Winterdienst nach den Absätzen 1 und 2 hat werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt zu sein und ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(4) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Baumscheiben und begründete Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(5) Bei eintretendem Tauwetter sind die in § 4 (1) Buchstabe a) – e) genannten Räumflächen von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. des § 59 NPOG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,
b) entgegen § 3 dieser Verordnung das festgelegte Maß und/oder die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet.
c) entgegen § 4 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gartow vom 12.12.2000 außer Kraft.
Gartow, den 07.07.2022 Samtgemeinde Gartow
Der Samtgemeindebürgermeister
i. V. Petersen
Die vorstehende Verordnung wird hiermit gemäß § 11 NKomVG verkündet.
Gartow, den 07.07.2022 i. V. gez. Petersen
Samtgemeindebürgermeister