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Wahlhelfer gesucht

 


Die Samtgemeinde Elbtalaue sucht für die anstehende Europawahl am 26.05.2019 freiwillige Wahlhelfer.

Wenn Sie bereit sind ein Wahlehrenamt in Ihrer Wohnsitzgemeinde auszuüben, melden Sie sich bitte beim
Wahlamt der Samtgemeinde Elbtalaue, Ansprechpartner: D. Schwarzer (05861/808-110, wahlen@elbtalaue.de).

Voraussetzungen für die Ausübung eines Wahlehrenamtes sind der Wohnsitz in der
betroffenen Gemeinde sowie die Wahlberechtigung.

Als Entschädigung wird am Wahltag ein Erfrischungsgeld gezahlt.

Tätigkeit im Wahlvorstand:

Gesetzlich ist nicht festgeschrieben, welches Mitglied des Wahlvorstandes welche Aufgabe wahrnimmt.
Lediglich für die Wahlvorsteher/ -innen und Schriftführer/-innen bzw. deren Stellvertreter/-innen gibt es
folgende gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben:

Wahlvorsteher/-in bzw. stellv Wahlvorsteher/-in:

  • Eröffnung der Wahlhandlung und Verpflichtung der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur
    unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit (§ 46 Abs. 1 EuWO)
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses vor Beginn der Stimmabgabe (§ 46 Abs. 2 EuWO)
  • Verschließen/ versiegeln der Wahlurne (§ 46 Abs. 3 EuWO)
  • Schließung der Wahlhandlung (§ 53 EuWO)
  • Aufsicht über die Stimmauszählung (§ 62 EuWO)
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 63 EuWO)
  • Erstattung einer Schnellmeldung an die Samtgemeindeverwaltung (§ 64 EuWO)
  • Überwachung Verpackung/ Rückgabe der Wahlunterlagen an die Samtgemeindeverwaltung (§ 66 EuWO)

Schriftführer/-in bzw. stellv. Schriftführer/-in

  • Kennzeichnung der zur Wahl erschienenen Wahlberechtigten (§ 49 Abs. 4 EuWO)
  • Fertigung Wahlniederschrift und Schnellmeldung (§ 65 EuWO)

Die Beisitzer/-innen händigen die Stimmzettel aus, erläutern gegebenenfalls die Stimmabgabe und nehmen weitere Aufgaben für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie der sich daran anschließenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wahr.

Dauer der Tätigkeit:

Die Berufung erfolgt für die Dauer der Wahlhandlung sowie die sich daran anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Gem. § 6 Abs. 8 EuWO ist der Wahlvorstand während der Wahlhandlung beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter Wahlvorsteher/-in, Schriftführer/-in oder deren Stellvertreter/-innen und ein Beisitzer anwesend sind.

Um während der Wahlhandlung (08:00- 18:00 Uhr) einen Schichtdienst zu gewährleisten, werden, sofern möglich, ausreichend Mitglieder in den Wahlvorstand (8 Mitglieder) berufen.
Bei der sich an die Wahlhandlung anschließenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein (§ 6 Abs. 8 EuWO).

Informations- bzw. Schulungsveranstaltungen:

Die Mitglieder der Wahlvorstände sind gem. § 6 Abs. 5 EuWO vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
Für die Wahlvorsteher/-innen, Schriftführer/-innen und deren Stellvertreter/-innen finden daher vor der Wahl Informations- bzw. Schulungsveranstaltungen statt.

Erfrischungsgeld:

Gem. § 10 Abs. 2 EuWO kann den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld

ausgezahlt werden. Die Höhe der Erfrischungsgelder bemisst sich in der Samtgemeinde Elbtalaue wie folgt:
Wahlvorsteher/-in/, Schriftführer/-in: 35,00 €

Stellv. Wahlvorsteher/-in, stellv. Schriftführer/-in: 30,00 €

Beisitzer: 25,00 €

Das Erfrischungsgeld wird am Wahltag bar ausgezahlt. Sollte in einzelnen Fällen das in der Regel der Wahlvorsteherin/ dem Wahlvorsteher ausgehändigte Erfrischungsgeld nicht ausreichen, wird es nachträglich überwiesen. Notwendige Auslagen, welche in Ausübung des Wahlehrenamtes durch Fahrtkosten außerhalb des Wahlbezirkes (z. B. Teilnahme an Informations- bzw. Schulungsveranstaltung) werden in entsprechender Anwendung der §§ 4, 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erstattet.

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