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Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz

Aufhebung von geschützten Landschaftsteilen „Alter Friedhof Dannenberg“, „Sandberg“, „Toter Jeetzelarm“ und „Jagen 21 im Gartower Forst“

Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren Aufhebung von Verordnungen des Kreises Dannenberg über die geschützten Landschaftsteile „Alter Friedhof Dannenberg“, „Sandberg“, „Toter Jeetzelarm“ und „Jagen 21 im Gartower Forst“

Der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenbergs hat entschieden, die Verordnungen des Kreises Dannenberg über die geschützten Landschaftsteile „Alter Friedhof Dannenberg“, „Sandberg“, „Toter Jeetzelarm“ und „Jagen 21 im Gartower Forst“ im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenbergs vom 24.04.1939 und 25.01.1941 aufzuheben.

Begründet wird diese Absicht zur Aufhebung der geschützten Landschaftsteile mit dem Umstand, dass formal der Status von Landschaftsschutzgebieten (LSG) unter den heute geltenden, rechtlichen Rahmenbedingungen in den vorliegenden Fällen nicht mehr haltbar ist.

Das Verfahren zur Aufhebung der geschützten Landschafteile „Alter Friedhof Dannenberg“, „Sandberg“, „Toter Jeetzelarm“ und „Jagen 21 im Gartower Forst“ aus den Jahren 1939 und 1941 hat gemäß § 14 NNatSchG durch die untere Naturschutzbehörde zu erfolgen. Vor dem Erlass der Aufhebungsverordnung ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist bereits erfolgt.

Anschließend ist der Entwurf der Aufhebungsverordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen, so dass nach ortsüblicher Bekanntmachung auch durch die Öffentlichkeit Bedenken und Anregungen diesbezüglich vorgebracht werden können. Aus diesem Grund liegt in der Zeit vom 28. Februar 2024 bis zum 05. April 2024 der Entwurf der Aufhebungsverordnung nebst Anlagen in Papierform im Kreishaus (in der Naturschutzbehörde) sowie bei den betroffenen Samtgemeinden, während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme aus.

Für die geschützten Landschaftsteile „Sandberg“ und „Toter Jeetzelarm“ liegen die Unterlagen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Einsichtnahme aus.

Für das geschützte Landschaftsteil „Alter Friedhof Dannenberg“ liegen die Unterlagen in der Samtgemeinde Elbtalaue zur Einsichtnahme aus. 

Für das geschützte Landschaftsteil „Jagen 21 im Gartower Forst“ liegen die Unterlagen in der Samtgemeinde Gartow sowie bei den Gräflich Bernstoff´schen Betrieben zur Einsichtnahme aus.

Die Einsichtnahme der Auslegungsunterlagen kann auch digital, per Download der Unterlagen, erfolgen.

Verordnungsentwürfe mit Anlagen:

Bis spätestens zum 5. April 2024 können Bedenken und Anregungen zum Verordnungsentwurf schriftlich, per E-Mail an naturschutz@luechow-dannenberg.de oder mündlich zur Niederschrift bei der Naturschutzbehörde oder bei der zuständigen Samtgemeinde vorgebracht werden.

Landschaftsrahmenplan - Strategische Umweltprüfung

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg liegt mit einer Fläche von 122.716 ha im Osten Niedersachsens. Der Landschaftsrahmenplan bezieht sich auf die Flächen des Landkreises Lüchow-Dannenberg mit Ausnahme des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue. Das Biosphärenreservat wird bei der Aufstellung des Landschaftsrahmenplans nicht betrachtet, da für diese Flächen die Biosphärenreservatsverwaltung für die Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zuständig ist.

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) ist ein reiner Fachplan des Naturschutzes. Er stellt die naturschutzfachliche Zuarbeit zum in Aufstellung befindlichen "Regionalen Raumordnungsprogramm" dar und entfaltet keine eigene Rechtsverbindlichkeit.

Zurzeit durchläuft der Entwurf des LRP die strategische Umweltprüfung. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Auch die anerkannten Naturschutzverbände werden bei der Erstellung des Landschaftsrahmenplanes mit einbezogen. Aus diesem Grunde wurden der Entwurf des Umweltberichtes sowie des Planwerkes selbst in Form von PDF-Dateien an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

Bis zum 15.02.2024 bestand die Gelegenheit, zu den Anhörungsunterlagen Anregungen und Bedenken mitzuteilen. Jetzt - nach Ablauf der Frist - werden alle eingegangenen Stellungnahmen eingehend geprüft und die daraus resultierenden Änderungen in die Anhörungsunterlagen eingearbeitet. Gleichzeitig wird eine Synopse erstellt, aus der nach Abschluss des Verfahrens für jedermann ersichtlich wird, wie mit den Stellungnahmen umgegangen wurde.

Nach Ablauf dieses Verfahrens werden der fertige Entwurf des Landschaftsrahmenplanes sowie der Umweltbericht und die abschließende Erklärung auch an dieser Stelle öffentlich bekannt gemacht.

Informationsveranstaltung zum Landschaftsrahmenplan

Am 8. Januar 2024 hat im Verdo in Hitzacker eine Informationsveranstaltung zum Entwurf des Landschaftsrahmenplans stattgefunden. Die Präsentationen der Veranstaltung und eine Sammlung häufiger gestellter Fragen (FAQ) stehen hier zum Herunterladen zur Verfügung:

 

Texte

Kartenmaterial

Textkarten 

Gesetzlich geschützte Biotope

In Niedersachsen sind seit 1990 bestimmte Biotoptypen aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und die biologische Vielfalt unter unmittelbaren Schutz (ehemals §§ 28a und b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) gestellt. Das bedeutet, dass allein schon die Existenz eines Biotopes, wo immer es sich auch befindet, ausreicht, um den gesetzlichen Schutz auszulösen.

ErlenbruchwaldMit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 1. März 2010 sind Biotope nunmehr nach § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gesetzlich geschützt. Im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ sind die Biotope nach § 17 Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) gesetzlich geschützt.

Hierunter fallen z.B. folgende Biotoptypen:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer ein-schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen, Bergwiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  • offene Felsbildungen,
  • natürliche Höhlen und Erdfälle.

Als „Biotop“ bezeichnet man gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG einen „Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Pflanzen- und Tierarten“. Diese Lebensräume sind unter einen besonderen Schutz gestellt, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben und der derzeitige Zustand vor nachteiligen Veränderungen gesichert werden soll.

Daher sind alle Maßnahmen und Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotopes führen können, verboten. Dazu zählen vor allem:

  • Intensivierung der Bewirtschaftung durch z.B. verstärkte Düngung, frühere und häufigere Mahd, oder zu hoher Viehbesatz
  • Veränderungen von Quellen und Gewässern
  • Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch z.B. Entwässerung, Dränierung oder Aufstauung
  • Umstockung von Laubwaldflächen in Bestände mit standortfremden Gehölzen
  • Durchführung von Kahlschlägen
  • Veränderungen der Bodengestalt durch z.B. Aufschüttung, Abgrabung oder Umbruch

Nutzungen, die den Zustand der Biotope nicht erheblich beeinträchtigen, sind weiterhin zulässig. Hergebrachte Nutzungsweisen, die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung bestimmter Biotope waren, sind sogar erwünscht. Dazu zählt insbesondere die landwirt-schaftliche Nutzung von Nassgrünland und Magerrasen durch eine angepasste Mahd oder extensive Beweidung.

Es empfiehlt sich, vor einer Nutzungsänderung Kontakt zur unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um die Zulässigkeit der Maßnahme abzuklären.

Von dem gesetzlichen Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG kann auf schriftlichen Antrag beim Landkreis Lüchow-Dannenberg als zuständige untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmezulassung gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG erteilt werden, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können.

Darüber hinaus können auf landwirtschaftlichen Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Fördermöglichkeiten einer biotopverträglichen Bewirtschaftung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bestehen.

Nach § 14 Abs. 9 NNatSchG werden die gesetzlich geschützten Biotope von der Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis eingetragen. Die Gemeinden und Samtgemeinden erhalten hiervon eine Ausfertigung, sobald die Benachrichtigung der Eigentümer/ Nutzungsberechtigten erfolgt ist. In das Verzeichnis und die Auszüge kann jederman Einsicht nehmen.

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der jeweils betroffenen Grundstücke werden unter Hinweis auf das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot schriftlich über die Aufnahme in das Verzeichnis informiert (Bekanntgabe). Dabei ist zu beachten, dass die Biotope bereits vor der Bekanntgabe geschützt sind und somit unmittelbar dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot unterliegen. Das bedeutet, wer aus Unkenntnis einen gesetzlich geschützten Biotop zerstört oder schädigt, handelt rechtswidrig und muss damit rechnen, dass er von der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 NNatSchG zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes herangezogen wird und erforderlichenfalls im Wege der Ersatzvornahme auch die Kosten hierfür zu tragen hat.

Zudem stellen Verstöße gegen die Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbote eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 43 NNatSchG dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden können.
Ein Bußgeldverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn das Biotop dem Eigentümer/ Nutzungsberechtigten bekanntgegeben wurde.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist ein Widerspruch gegen die Bekanntgabe von gesetzlich geschützten Biotopen an den Eigentümer nicht möglich.

Weitergehende Information zu den gesetzlich geschützten Biotopen erhalten Sie auch auf der Internetseite des NLWKN unter dem Pfad "Naturschutz" > "Veröffentlichungen".

Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-513, 120-511 oder Tel.: 05841 / 120-548
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

Natura 2000-Schutzgebiete

"Natura 2000“ ist ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz von Schutzgebieten.

Logo Natura 2000Die Gebiete innerhalb dieses Netzes werden als sogenannte Fauna-Flora-Habitat- (FFH) und Vogelschutzgebiete bezeichnet und durch entsprechende Richtlinien sowie artenschutzrechtliche Regelungen bestimmt. (FFH steht für F = Fauna = Tierwelt, F = Flora = Pflanzenwelt, H = Habitat = Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten)

Welche Richtlinien gibt es? Was ist ihr Inhalt?

FFH-Richtlinie

Grundlage für „Natura 2000-Gebiete“ und somit zugleich für FFH-Gebiete ist die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). In dieser Richtlinie sind fachliche Grundlagen, Ziele und Vorgaben zur Errichtung von „Natura 2000-Gebieten“ festgelegt. Die Anlage der FFH-Richtlinie listet alle maßgeblichen, gefährdeten, wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume bzw. Lebensraumtypen auf.

Vogelschutzrichtlinie

Die Europäische Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) dient der Errichtung von Vogelschutzgebieten und der damit verbundenen Erhaltung sämtlicher, im europäischen Gebiet vorkommender, wildlebender Vogelarten sowie deren Eier, Nester und Lebensräume.

Der Fokus liegt hierbei auf der Bewirtschaftung, Regulierung und dem Schutz dieser Arten. Um dies erfolgreich umsetzen zu können, ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensräume der maßgeblichen Vogelarten von größter Bedeutung.

Was ist der Hintergrund zur verbindlichen Ausweisung von „Natura 2000-Gebieten“?

Im Mai 1992 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) die FFH-Richtlinie als Grundlage zur Verpflichtung des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz von „Natura 2000-Gebiete“ auf den Weg gebracht. Das Ziel der Richtlinie und somit auch der Ausweisung der „Natura 2000-Gebiete“ ist es, den Erhalt der ökologischen Vielfalt zu fördern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten sowie natürliche und naturnahe Lebensräume und bestandsgefährdete, wildlebende Arten zu erhalten und zu entwickeln.

In diesem Zusammenhang wurden durch die einzelnen Bundesländer Schutzgebiete ausgewählt, benannt und anschließend im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die EU-Kommission weitergeleitet.

Hinweis: Mit der Benennung der Gebiete an die EU-Kommission gilt auf diesen Flächen ein Verschlechterungsverbot. Somit sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen können, unzulässig (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Dabei wird bei der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung festgestellt, welche Beeinträchtigungen als „erheblich“ gelten.

Wie erfolgt eine Sicherung bzw. Ausweisung der „Natura 2000-Gebiete“?

Um den Anforderungen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden, müssen die der EU-Kommission benannten Gebiete hoheitlich gesichert werden. Das bedeutet, dass die Gebiete gem. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) individuell je nach Erhaltungsziel zu „geschützten Teilen von Natur- und Landschaft“ zu erklären sind.

Die Sicherung erfolgt dabei durch das Erlassen von Rechtsverordnungen und ist gem. § 20 Abs. 2 (BNatSchG) u.a. als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat oder als geschützter Landschaftsbestandteil vorzunehmen.

Der Inhalt einer solchen Rechtsverordnung bzw. Schutzgebietserklärung (z.B. Naturschutzgebiets-verordnung) bestimmt sich nach § 32 Abs. 3 BNatSchG. Demnach werden entsprechende Erhaltungsziele im Schutzzweck festgelegt, eine Gebietsbegrenzung vorgenommen, Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in die Verordnung aufgenommen.

Ausweisung von „Natura 2000-Gebieten“ im Landkreis Lüchow-Dannenberg

Für den Landkreis Lüchow-Dannenberg wurden acht FFH-Gebiete und fünf Europäische Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission gemeldet. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist als untere Naturschutzbehörde (UNB) für die Unterschutzstellung der „Natura 2000-Gebiete“ seit der Übertragung durch das Land Niedersachsen am 1. Januar 2008 zuständig.

Ablauf eines Verordnungsverfahrens

Zunächst werden alle erforderlichen Daten z.B. Kartierungen, Kartengrundlagen etc. zusammengestellt und durch die UNB ein Vorentwurf einer Verordnung gefertigt. Der Vorentwurf wird einem Begleitausschuss vorgestellt. Dieser besteht nach Kreistagsbeschluss vom 23. Juni 2014 aus Vertretern der Gemeinden, der Landwirtschaft, von Naturschutzverbänden sowie der Wasser- und Bodenverbände.

Es folgt eine Bürgerinformation als vorgezogene Bürgerbeteiligung, bevor der Verordnungsentwurf dem Ausschuss für Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft vorgelegt wird.

Anschließend wird eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände durchgeführt. Im weiteren Verfahrensschritt können nun im gesetzlich geregelten Verordnungsverfahren von jedermann Bedenken, Anregungen und Einwände, im Rahmen der öffentlichen Auslegung, vorgebracht werden. Die UNB wird diese dann fachlich und rechtlich bewerten und gegebenenfalls in der Verordnung berücksichtigen.

Nun erfolgt der Beschluss der Verordnung durch die politischen Gremien d.h. der Entwurf wird im Fach- und Kreisausschuss behandelt und anschließend im Kreistag beschlossen. Nachdem die Verordnung beschlossen wurde, findet die Veröffentlichung zusammen mit maßgeblichen Karten der Verordnung statt.


Laufende Sicherungsverfahren für Schutzgebiete

Naturschutzgebiet "Obere Dummeniederung"

Naturschutzgebiet "Schnegaer Mühlenbachtal"


Abgeschlossene Schutzgebietsverfahren

FFH-Gebiet 042 und V28 „Nemitzer Heide“:

FFH-Gebiet 072 „Buchen- und Eichenwälder in der Göhrde (mit Breeser Grund)“:

FFH-Gebiet 073 „Maujahn“:

FFH-Gebiet 074 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ und V37 „Niedersächsiche Mittelelbe“:

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für die Gebietsteile A und B als Untere Naturschutzbehörde zuständig. Für den Gebietsteil C übernimmt diese Aufgabe die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue in Hitzacker.

FFH-Gebiet 075 und V29 „Landgraben- und Dummeniederung“: 

FFH-Gebiet 247 „Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern“:

FFH-Gebiet 278 „Konau bei Braudel“:

 

Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-512 oder 120-547
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

Natura 2000 – Managementplanung und Maßnahmenumsetzung

Nach erfolgter Ausweisung der Natura 2000 – Schutzgebiete, ist der nächste Schritt, durch ein geeignetes und effektives Management der Gebiete, den Schutz der biologischen Vielfalt zu etablieren bzw. fortzusetzen. Dabei ist unter Management der gesamte Prozess von der Erstellung der Managementpläne bis zur Durchführung konkreter Maßnahmen oder Erfolgskontrollen zu verstehen, der zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele für die Schutzgüter in den Gebieten dient.

Die rechtliche Grundlage für das Management der Natura 2000 – Gebiete ergibt sich aus der Fauna-Flora-Habitat (FFH) – Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten).

Des Weiteren ist die Aufstellung des Managementplans für jedes Naturschutz – oder Landschaftsschutzgebiet in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung (bspw. §7 NSG „Nemitzer Heide“) sowie in § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes verankert.

EU FlaggeManagementpläne werden eigens für das jeweilige NATURA 2000-Gebiet erstellt. Als Grundlage der Managementplanung dient die Erfassung und Bewertung der spezifischen Schutzgüter, ihres Erhaltungszustandes sowie bestehender Beeinträchtigungen und Gefährdungen im jeweiligen Schutzgebiet. Daraus abgeleitet erfolgt die Entwicklung von fachlich begründeten Maßnahmenvorschlägen zur Sicherung und Wiederherstellung (wg. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bzw. aus dem Netzzusammenhang) des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten und Lebensraumtypen, die für die Gebiete gemeldet wurden.

Mit der Erstellung der Managementpläne wurden Fachplanungsbüros beauftragt. Das Land Niedersachsen hat dem Landkreis Lüchow-Dannenberg unter Förderung durch die europäische Union Fördermittel bewilligt. Diese Förderung erfolgte im Rahmen der Förderrichtlinie „Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA" sowie auf Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Die Kulisse des jeweiligen Gebietes/Maßnahmenplans können Sie in unserer Übersichtskarte zu den Schutzgebieten einsehen.

Im folgenden Abschnitt, sind die bisher erstellten Managementblätter bzw. -pläne für die FFH- und EU-Vogelschutzgebiete aufgeführt.

 

FFH-Gebiet 231 „Mausohr-Wochenstuben im Elbeeinzugsgebiet (Kirche Schnega)“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie hier.

FFH-Gebiet 074 „Elbniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (Exklave im LSG Langendorfer Berg, westlich Gorleben)

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie hier

FFH-Gebiet 042 und EU-Vogelschutzgebiet V28 „Nemitzer Heide“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie unter den folgenden Links:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/natura2000/ffh_richtlinie_und_ffh_gebiete

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/natura2000/eu_vogelschutzrichtlinie_und_eu_vogelschutzgebiete

FFH-Gebiet 073 „Maujahn“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie hier.

FFH-Gebiet 075 und EU-Vogelschutzgebiet V29 „Landgraben Dummeniederung“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie unter den folgenden Links:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/natura2000/ffh_richtlinie_und_ffh_gebiete/die_einzelnen_ffh_gebiete/ffh-gebiet-075-landgraben-und-dummeniederung-197301.html

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/natura2000/eu_vogelschutzrichtlinie_und_eu_vogelschutzgebiete/eu_vogelschutzgebiete_in_niedersachsen/eu-vogelschutzgebiet-v29-landgraben--und-dummeniederung-132583.html

FFH-Gebiet 278 „Konau bei Braudel“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie hier.

FFH-Gebiet 247 „Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern“

Weitere Informationen zum Gebiet finden Sie hier.

Die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) erstellen gemäß Ziffer 2.2 des Erlasses „Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura 2000-Gebieten im Landeswald“ (Gem. RdErl. des ML u.d. MU vom 21.10.2015 bzw. 02.09.2020) für ihre Flächen in den FFH-Gebieten Bewirtschaftungsplanungen und stimmen diese mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) ab.

Den Bewirtschaftungsplan für die Flächen der NLF im FFH-Gebiet 072 „Buchen- und Eichenwälder in der Göhrde (mit Breeser Grund) finden Sie hier.

Den Bewirtschaftungsplan für die Flächen der NLF im FFH-Gebiet 075 und EU-Vogelschutzgebiet 29 („Blütlinger Holz“, „Lüchower Landgrabenniederung“, „Gain“, „Luckauer Holz“, „Mittlere Dumme und Püggener Moor“, „Planken und Schletauer Post“) finde Sie hier.

Den Bewirtschaftungsplan für die Flächen der NLF im FFH-Gebiet 074 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ sowie für das Vogelschutzgebiet 37„Niedersächsische Mittelelbe“ finden Sie hier.

Den Bewirtschaftungsplan für die Flächen der NLF im FFH-Gebiet 247 „Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern“ finden Sie hier.

Für folgende Schutzgebiete werden die Managementpläne in den nächsten Jahren erstellt:

  • V 26 „Drawehn“ – laufend (siehe Reiter EU-Förderprojekt: Erstellung eines Managementplanes für die EU-Vogelschutzgebiete 25 "Ostheide bei Himbergen und Bad Bodenteich" und 26 "Drawehn")
  • V 21 „Lucie“
  • FFH 074 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ und
  • V 37„Niedersächsische Mittelelbe in Abstimmung mit der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue

Kontakt:
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-494 oder 120-524
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

Erstellung eines Managementplanes für die EU-Vogelschutzgebiete 25 "Ostheide bei Himbergen und Bad Bodenteich" und 26 "Drawehn"

 

LOGO EU FörderungEU-Förderprojekt: Erstellung eines Managementplanes für die EU-Vogelschutzgebiete 25 "Ostheide bei Himbergen und Bad Bodenteich" und 26 "Drawehn"

Das Land Niedersachsen hat dem Landkreis Lüchow-Dannenberg in Kooperation mit dem Landkreis Uelzen unter Förderung durch die Europäische Union am 02.05.2022 Fördermittel für die Erstellung des Maßnahmenplanes für die für die EU-Vogelschutzgebiete 25 "Ostheide bei Himbergen und Bad Bodenteich" und 26 "Drawehn" bewilligt. Diese Förderung erfolgt im Rahmen der Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten – EELA" sowie auf Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Mit der Erstellung dieses Managementplanes hat die Kreisverwaltung Lüchow am 07.12.2022 das Planungsbüro Lamprecht&Wellmann PartG mbH aus Uelzen beauftragt, das nach europaweiter Ausschreibung den Zuschlag erhielt. Das Planungsbüro ist unter der Telefonnummer 0581/9739300 oder per Mail info@lw-landschaftsplanung.de zu erreichen.

Managementpläne werden eigens für das jeweilige NATURA 2000-Gebiet erstellt. Als Grundlage der Managementplanung dient die Erfassung und Bewertung der spezifischen Schutzgüter, ihres Erhaltungszustandes sowie bestehender Beeinträchtigungen und Gefährdungen im jeweiligen Schutzgebiet. Daraus abgeleitet erfolgt die Entwicklung von fachlich begründeten Maßnahmenvorschlägen zur Sicherung und Wiederherstellung (wg. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bzw. aus dem Netzzusammenhang) des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten und Lebensraumtypen, die für die Gebiete gemeldet wurden.

Für das Projekt ist ein Zeitraum von zwei Jahren gesetzt, so dass der Managementplan voraussichtlich zum Jahresende 2024 abgestimmt vorliegt. Die Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg beabsichtigen dabei eine aktive Beteiligung der betroffenen Flächeneigentümer, Bewirtschafter, Gemeinden, Interessenvertretungen und Fachbehörden. Weiterhin erfolgt eine regelmäßige Information der politischen Fachgremien der beiden Landkreise und der Öffentlichkeit. Zudem wird auf Gemeindeebene voraussichtlich ab Oktober 2023 zu Arbeitskreisen eingeladen werden. Eine aktive Begleitung der Planung aller Betroffener, ein "sich Einbringen" und auch konstruktive Kritiken sind dabei ausdrücklich erwünscht! Die Umsetzung der so abgestimmten Maßnahmen erfolgt dann auf Grundlage des fertig gestellten Managementplans zukünftig sukzessiv durch die zuständigen Naturschutzbehörden.

Foto (Hans-Jürgen Kelm): Braunkehlchen

 

Die Kulisse des Gebietes können Sie in unserer Übersichtskarte zu den Schutzgebieten einsehen. 

Kontakt:
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Landschaft
Tel.: 05841 / 120-547
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

 

 

Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Zwischen dem Geestrücken der osthannoverschen Endmoräne und den Elbniederungen breitet sich eine durch reiche Abwechslung gekennzeichnete Landschaft aus, deren Fauna und Flora zu einem Eldorado für Naturfreunde geworden ist.

Der Naturpark Elbhöhen-Wendland mit dem großen Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn", das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue, zahlreiche Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete (Vogelschutzgebiete und Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) zeugen von dem außerordentlichen Naturreichtum des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

Ausgedehnte Wälder der Göhrde im Westen, große, stille Heideflächen im Osten, die Auenlandschaften der Elbe im Norden und die Landgraben-Dumme-Niederung im Süden sind so wertvoll, dass sie durch unterschiedliche Schutzkategorien vor negativen Veränderungen durch den Menschen geschützt werden – zum Wohle von Mensch, Tier und Pflanze.

Detaillierte Informationen bietet Ihnen die folgende interaktive Karte. Um sich die Karte in einem eigenen Fenster anzeigen zu lassen, klicken Sie auf Größere Karte anzeigen.

 

Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-512
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

Verordnungen für den Natur- und Landschaftsschutz

Die Datenbank der Verordnungen zum Natur- und Landschaftsschutz wird derzeit überarbeitet.

Naturschutzgebiet "Nemitzer Heide"

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet "Eichen- und Buchenwälder in der Göhrde"

Karten mit Erhaltungszustand

​1. Änderung der Verordnung

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet "Maujahn"

Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue

Das Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14.11.2002 (zuletzt geändert am 22.09.2022) finden Sie hier

Die Karte mit Darstellung der Gebietsteile (Zuständigkeit für Gebietsteile A und B) finden Sie hier

Naturschutzgebiet "Blütlinger Holz"

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet "Lüchower Landgrabenniederung"

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet „Gain“

Naturschutzgebiet „Luckauer Holz“

Naturschutzgebiet „Planken und Schletauer Post“

Naturschutzgebiet „Obere Dummeniederung“

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet „Schnegaer Mühlenbach“

1. Berichtigung der Verordnung

Naturschutzgebiet "Mittlere Dumme und Püggener Moor"

1. Berichtigung der Verordnung

Landschaftsschutzgebiet "Lüchower Landgraben"

Landschaftsschutzgebiet "Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern"

Maßgebliche Übersichtskarte der Blattschnitte 1-8

Maßgebliche Übersichtskarten (Blatt 1 bis 8)

Maßgebliche Verordnungskarten mit den Teilgebieten der im Gebiet vorhandenen Quellwäldern

Übersichtskarte der Ortslagen

Maßgebliche Verordnungskarten zu den im Gebiet vorhandenen Ortslagen

Verordnungskarte zu den Fischereiverboten

Landschaftsschutzgebiet "Konau bei Braudel"

Naturschutzgebiet "Die Lucie"

Naturschutzgebiet „Schwarzer Berg bei Krummasel“

 Landschaftsschutzgebiet „Eichenmischwald Liesei“

Landschaftsschutzgebiet „Langendorfer Berg“

Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“

Landschaftsschutzgebiet „Gain-Mühlenbach-Oberer Dummeniederung“

Landschaftsschutzgebiet „In der Elbmarsch“

Baumschutzsatzung Luckau

Wolf

Foto: Axel Bürgener

Wölfe galten lange Zeit als ausgestorben in Deutschland. Nun ist der Wolf in Niedersachsen wieder heimisch geworden – auch hier, im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat alle Informationen rund um den Wolf in Niedersachsen auf dem Wolfsportal gebündelt:  Hier finden sich unter anderem Angebote für Kinder und Jugendliche, Verhaltenstipps für die Begegnung mit einem Wolf, aktuelle Pressemeldungen, Informationen zu Herdenschutzmaßnahmen, Nutzierschäden, und vieles mehr. Informationen und Verhaltenstipps gibt es auch gebündelt als Flyer.

Informationen erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter über das Wolfsbüro des Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), das als fachliche Beratungsstelle zuständig ist sowie das Infoportal Wolf in Niedersachsen | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz. Auf der Internetseite des Wolfsbüros finden sich außerdem Hinweise zu Präventionsmaßnahmen für den Herdenschutz und zur finanziellen Hilfe des Landes Niedersachsen für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter.

Das Wolfsbüro ist werktags zu festen Sprechzeiten unter der Rufnummer 0511-3034 3034 zu erreichen: Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten ist das Wolfsbüro per E-Mail zu erreichen: wolfsbuero-allgemein@nlwkn.niedersachsen.de.

Die Bearbeitung von Anträgen sowohl für die Förderung wolfsabweisender Präventionsmaßnahmen als auch für Ausgleichszahlungen (Billigkeitsleistungen) bei Nutztierrissen wird von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen übernommen. Anträge für Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen werden in allen Fällen, bei denen Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie Wolf gezahlt werden können, zusammen mit der amtlichen Feststellung über die Verursacherschaft durch das Wolfsbüro versandt. Die eingehenden Anträge werden nach einer Erstprüfung durch das Wolfsbüro an die Landwirtschaftskammer weitergeleitet.

Alle Sichtungen von Wölfen oder Spuren, die auf einen Wolf hinweisen (Spuren, Losungen oder Risse), sind der Nds. Landesjägerschaft zu melden, welche für das Wolfsmonitoring in Niedersachsen zuständig ist. Kontaktmöglichkeiten und Protokollbögen finden Sie auf dieser Internetseite.

Sollten Sie einen Wolf gesehen haben, können Sie sich auch an den Wolfsbeauftragten der Landesjägerschaft wenden unter 0511-53043-18 oder wolf@ljn.de. Die bundesweiten Ergebnisse des Wolfmonitorings für 2020/2021 hat das Bundesamt für Naturschutz am 2. Dezember 2021 veröffentlicht.

Bei Schäden an Nutztieren mit dem Verdacht, dass ein Wolf der Verursacher sein könnte, lassen Sie bitte den Ort des Geschehens möglichst unberührt und melden Sie sich schnellstmöglich bei dem zuständigen Kammerförster (mehr dazu unter https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/thema/1038_Rissbegutachtung) oder direkt bei der Hotline der Landwirtschaftskammer für diese Fälle unter Tel. Nr. 0511 3665 1500.

Fragen zum Wolf im Landkreis Lüchow-Dannenberg, die über das Informationsangebot hinausgehen, beantworten die KollegInnen aus dem Fachdienst Natur- und Wald:

Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-546 oder - 516
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de

Beauftragte im Natur- und Landschaftsschutz

Naturschutzbeauftragte für den Landkreis Lüchow-Dannenberg

Die Naturschutzbehörde hat Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege zu bestellen (gemäß § 34 NAGBNatSchG). Diese beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. Darüber hinaus nehmen die Naturschutzbeauftragten auch eine vermittelnde Rolle ein. Sie sind ehrenamtlich für den Landkreis tätig und sind auch Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger:

  1. Dr. Günther Nemetschek, Tel.: 05841 / 41 85, E-Mail: g.nemetschek@web.de
  2. Henning Harms, Tel.: 0160 980 481 34, henning.harms@t-online.de
  3. Oliver Schuhmacher, Tel.: 0172 628 20 85, Schuhmacher@NABU-Hamburg.de

Die drei Kreisnaturschutzbeauftragten (von links): Oliver Schumacher, Henning Harms, Günther Nemetschek. Foto Jenny Raeder

Hornissenbeauftragter für den Landkreis Lüchow-Dannenberg

  • Marco Otte, 0171/ 21 54 061

                         Merkblatt zum richtigen Umgang mit Hornissen

Weißstorchbeauftragte für den Landkreis Lüchow-Dannenberg

  • Antje Fäseke, Tel-Nr.: 05848/836

Fledermausbetreuer für den Landkreis Lüchow-Dannenberg

  • Frank Manthey, Tel. 04101/779867 oder 0178/2363345 

Ameisenbeauftragte für den Landkreis Lüchow-Dannenberg

  • Ehrenamt derzeit vakant

Ersatzgeld: Handlungsrahmen zur Verwendung und Formular zur Antragstellung

Handlungsrahmen zur Verwendung von Ersatzgeld im Landkreis Lüchow-Dannenberg

1. Was ist Ersatzgeld?

1.1 Hintergrund

Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Eingriffe im Sinne des BNatSchG sind dabei zum Beispiel Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Oberstes Prinzip der Eingriffsregelung ist es, vermeidbare Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dies ist in § 15 BNatSchG geregelt. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

1.2.Ersatzgeld

Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine andere Kompensation nicht möglich ist. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).

2. Verwendung von Ersatzgeld

Über die Verwendung der Ersatzzahlungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in den nachfolgenden Kapiteln genannten fachli­chen Kriterien. Ersatzgelder sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugeben, (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Förderfähig durch Ersatzgeld sind daher praktische, reale und unmittelbar wirksame Maßnahmen in Natur und Landschaft. Diese praktischen Maßnahmen müssen zur Aufwertung des Naturhaushaltes und der Landschaft führen (Schumacher und Fischer- Hüftle). Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, zu deren Durchführung bereits eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Bei Pflegemaßnahmen ist die Notwendigkeit einer Verbesserung der Flächen, die aus Ersatzgeld gefördert werden, erforderlich. Pflegemaßnahmen zum Erhalt des Status quo einer Fläche können nicht finanziert werden.

2.1 Voraussetzungen für die Zuwendung

Gefördert werden im Landkreis Lüchow-Dannenberg unter Berücksichtigung gemäß dem Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung am 29.05.2006:

  • Konkrete Artenhilfsmaßnahmen wie z.B. Nistunterlagen für Storchenbrutplätze, Anlagen und Verbesserung von Kranichbrutbiotopen, Anlage von Amphibienbiotopen und -leiteinrichtungen, sonstige Maßnahmen zur Erhaltung geförderter geschützter Tier- und Pflanzenarten
  • Anlage von Landschaftsstrukturen zur Verbesserung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, z.B. Heckenpflanzungen, Baumpflanzungen, Alleepflanzungen, Feldgehölzpflanzungen, Streuobstwiesen, Begründung naturnaher Wälder, Anlage von Feuchtbiotopen, Maßnahmen zur Schaffung und Erhalt von Trockenrasen und Heideflächen, Maßnahmen zur Biotopvernetzung etc.
  • Kopfweidenpflege
  • Einsatz von Ersatzgeld als Ergänzungsfinanzierung von Naturschutzprojekten.

Vor Beginn der Maßnahme ist ein schriftlicher Antrag auf einen Zuschuss zu stellen. Es gibt keine Antragsfrist. Anträge können jederzeit gestellt werden. Bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht gefördert werden.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Angaben zum Antragsteller, Angaben zu der/den Flächen
  • Angaben zur Art der Maßnahme und ungefährer Zeitrahmen
  • Angaben zu den Kosten für die Maßnahmen, aufgeschlüsselt in Einzelpositionen
  • Konzept mit Erläuterungstext und Karte(n) über die beabsichtigte Maßnahme
  • Mindestens drei schriftliche Kostenangebote für das geplante Vorhaben
  • Erklärung, dass keine Verpflichtungen nach anderem Recht oder aus anderen (geplanten) Eingriffen bestehen
  • Erklärung, dass evtl. erforderliche Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen dauerhaft sichergestellt sind
  • Nachweis, dass über die betroffenen Grundflächen dauerhaft verfügt werden darf (z.B. keine laufenden Pachtverträge)
  • schriftliche Zustimmung der/des Nachbarn bei Maßnahmen, die über die Grundstückgrenzen hinauswirken können

2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtig sind gemäß Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung am 29.05.2006:

  • Kreisangehörige Kommunen, Behörden u.ä.
  • Eingetragene Vereine, Stiftungen etc. innerhalb des Landkreises
  • Landkreis selbst
  • NLG im Rahmen des Projektes „Flächenpool“
  • In begründeten Fällen auch Privatpersonen

2.3 Kostenübernahme

Zuwendungsfähig sind die Kosten für Arbeitsaufwand und Material bis zu 100 %. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Es ist nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

2.4 Auszahlungsvoraussetzungen

Der Antragsteller informiert die Untere Naturschutzbehörde über den Abschluss der Maßnahme und reicht die Belege über die entstandenen Kosten ein. Nach Umsetzung der Maßnahme erfolgt eine Abnahme durch die Untere Naturschutzbehörde. Die Auszahlung erfolgt nach mängelfreier Abnahme. Es können auch weitere Kontrollen durch die Untere Naturschutzbehörde stattfinden. Eine nicht fachgerechte Verwendung der Zuwendung oder die ungenehmigte Schädigung oder Beseitigung der Maßnahme kann zur Rückforderung der Zuwendung führen.

3. Quellen

Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg am 29.05.2006

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist

Schumacher und Fischer-Hüftle (2010): Bundesnaturschutzgesetz - Kommentar. 2. Auflage, 1043 S.

 

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