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Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

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Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.

§ 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Anschrift

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