Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren und Tabakwaren gleichgestellte Waren (Ersatzprodukte) erhoben wird. Tabaksteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel:
- Zigarren oder Zigarillos
- Zigaretten
- Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak)
- erhitzter Tabak
- Tabakabfälle
Die tabaksteuerpflichtigen Waren werden wie folgt definiert:
Zigarren oder Zigarillos
Zigarren oder Zigarillos sind zum Rauchen bestimmte und geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllt sind. Die Tabakstränge müssen
- ganz aus natürlichem Tabak bestehen,
- ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben oder
- gefüllt mit gerissenem Mischtabak sein und
- ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das sie vollständig umhüllt (gegebenenfalls kann auch der Filter, nicht aber das Mundstück umhüllt sein), haben.
- ein Stückgewicht (= Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) von mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm haben.
- einen Umfang von 34 Millimeter oder mehr auf mindestens einem Drittel ihrer Länge haben.
Zigaretten sind Tabakstränge, die
- sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos wie oben beschrieben sind,
- durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
- durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak)
Rauchtabak ist der Oberbegriff für Feinschnitt und Pfeifentabak und ist
- geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
- nicht nur auf Fertigerzeugnisse beschränkt, sondern umfasst auch den verarbeiteten und zum Rauchen geeigneten Tabak als Vorprodukt, Halbfertig- oder Zwischenerzeugnis.
- Ob es sich bei dem Rauchtabak um Feinschnitt oder Pfeifentabak handelt, können Sie an den folgenden Merkmalen unterscheiden.
Feinschnitt
- hat Tabakteile, die zu 25 Prozent ihres Gewichts weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind,
- enthält Rauchtabak, der zur Selbstfertigung von Zigaretten bestimmt ist, zum Beispiel laut Aufschrift auf der Verkaufsverpackung oder laut sonstiger beigefügter Unterlagen
- verwenden Verbraucherinnen und Verbraucher, um Zigaretten selbst anzufertigen.
Pfeifentabak
- ist Rauchtabak, der nicht als Feinschnitt eingeordnet werden kann.
Wasserpfeifentabak
- Wasserpfeifentabak wird als Pfeifentabak eingestuft, auch wenn seine Tabakteile die Größenverhältnisse für Feinschnitt erfüllen.
Erhitzter Tabak („Heat-not-burn“-Erzeugnisse)
- Erhitzter Tabak („Heat-not-burn“-Erzeugnisse) sind Tabakstränge (auch „Tabaksticks“ genannt), die mit einem Alupapierverbund umgeben sind und mittels eines elektronischen Gerätes konsumiert werden. Erhitzter Tabak wird als Pfeifentabak eingeordnet.
Dagegen sind Tabaksticks, die nicht mit einem Alupapierverbund umhüllt sind und deshalb unmittelbar wie Zigaretten geraucht werden können, steuerrechtlich wie Zigaretten einzuordnen.
Tabakabfälle
Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn
- sie zum Rauchen geeignet,
- für den Einzelverkauf aufgemacht und
- nicht wie oben beschrieben Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten sind.
Als Tabakabfälle gelten
- Überreste von Tabakblättern sowie
- Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.
Tabakwaren gleichgestellte Waren (Ersatzprodukte)
- Solche Waren bestehen ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak, also zum Beispiel „Kräuterzigaretten“, „Rauchpasten“, „Wasserpfeifen-Watte“ oder „Dampfsteine“
Die Tabaksteuer entsteht in der Regel, sobald die oben genannten Tabakwaren in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist der Fall, wenn
- Sie Tabakwaren aus einem Steuerlager entnommen haben, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hat.
- Sie Tabakwaren im Steuerlager verbraucht haben,
- Sie Tabakwaren als registrierter Empfänger in Ihrem Betrieb aufgenommen haben. Ein registrierter Empfänger ist eine Person, die eine Erlaubnis besitzt, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach einer Beförderung unter Steueraussetzung in seinem Betrieb zu empfangen.
- Sie ohne eine Erlaubnis vom Hauptzollamt Tabakwaren herstellen,
- Sie Tabakwaren an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Tabakwaren abgeben.
- Sie Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in Besitz halten oder
- Sie Tabakwaren aus einem Drittland oder Drittgebiet einführen.
Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem jeweiligen Steuertarif, der Menge und dem Wert (dem Kleinverkaufspreis) der betreffenden Tabakware.