Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LKK können infrage kommen, wenn Sie ausfallen wegen
- einer Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet,
- einer Krankenhausbehandlung,
- einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der LKK oder
- Schwangerschaft und Mutterschutz.
Die LKK stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.
Dafür stellt die LKK entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.
Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.
Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstatten wir die Kosten hierfür in angemessener Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.
Im Fall der Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet, sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich. bei stationärer Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.