Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt werden, wenn Sie
- von einer oder einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammen,
- vor dem 01.01.1993 geboren sind,
- Ihren Wohnsitz durchgehend in den Aussiedlungsgebieten hatten,
- ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben,
- deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die für ein einfaches Gespräch ausreichen,
- keinen Ausschlusstatbestand nach dem Bundesvertriebenengesetz erfüllen.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet vor der Ausreise nach Deutschland. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einzureichen. Entsprechende Antragsformulare sowie Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BVA im Bereich Spätaussiedler. Das BVA prüft in diesem Aufnahmeverfahren, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt zu werden. Wenn Sie nach Prüfung Ihrer Unterlagen vom BVA einen Aufnahmebescheid erhalten haben, können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ihre Einreise in das Bundesgebiet (zum Beispiel per Bahn, Bus oder Flugzeug) müssen Sie selbst organisieren und bezahlen.
Nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet werden Sie im Rahmen des Verteilungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland, einer Außenstelle des BVA, einem Bundesland zugewiesen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dem Registrierungsverfahren aktuell eine Unterbringung in einer vom Bund finanzierten Transitunterkunft vorgeschaltet. Nach Übersendung der Meldebestätigung Ihres neuen Wohnortes stellt Ihnen die Außenstelle des BVA in Friedland eine Bescheinigung zum Nachweis Ihrer Spätaussiedlereigenschaft aus. Mit dem Empfang dieser Bescheinigung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Anschluss können Sie kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen.
Auf Ihren Antrag können Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen. Diese Personen müssen, wenn sie volljährig sind (ab einem Alter von 18 Jahren), Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Der Antrag auf Einbeziehung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten in den Aufnahmebescheid kann nur genehmigt werden, wenn die Ehe seit mindestens 3 Jahren besteht.
Sie können die Einbeziehung Ihrer im Herkunftsgebiet verbliebenen Familienangehörigen auch noch nach Ihrer eigenen Ausreise beantragen.