Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Ihr Recht kündigen, ein Sondervermögen zu verwalten. Zudem kann das Recht erlöschen, zum Beispiel bei Insolvenz. In diesem Fall geht entweder das Sondervermögen oder das Recht, dieses Sondervermögen zu verwalten, auf eine Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle, ein spezielles Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, wickelt das Sondervermögen anschließend ab und verteilt es an die Anlegerinnen und Anleger.
Wenn Sie das Verwaltungsrecht für das Sondervermögen stattdessen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Für die Genehmigung ist ein Antrag erforderlich.