Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Privatperson eine Steuervergünstigung für Ihr Fahrzeug beantragen:
Wenn Sie schwerbehindert sind und ein Fahrzeug auf Sie zugelassen ist, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:
- Sie können eine vollständige Steuerbefreiung erhalten, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung.
- Sie können eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit.
- Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.
- Schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31. Mai 1979 erlassen worden war, können beim Vorliegen der nachfolgenden Merkmale beziehungsweise Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).
Für die Verwendung von Zugmaschinen und Anhängern mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen/-anhänger sowie von kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannten Sonderfahrzeugen kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. Sie dürfen nur zu den nachfolgend aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm,
- von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Behörde oder Unternehmer eine Steuerbefreiung für Ihr Fahrzeug beantragen: Diese werden ausschließlich verwendet
- zum Wegebau und sind für eine Gebietskörperschaft zugelassen,
- zur Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst,
- im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung.
Diese Fahrzeuge müssen äußerlich als für den steuerfreien Verwendungszweck bestimmt erkennbar sein.
Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung können ebenfalls vorliegen für:
- humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland,
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird,
- Zugmaschinen sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
- Fahrzeuge, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um im Kombinierten Verkehr Großbehälter, Wechselaufbauten und Anhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof bzw. zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.