Als privater Rundfunkveranstalter eines landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung nach Landesrecht.
Für das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt, ist eine Zulassung nicht erforderlich, da das Niedersächsische Mediengesetz auf solche Angebote keine Anwendung findet.
Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Für Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
- die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen),
- die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm),
- das Programmschema
- den Sendeumfang,
- das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet),