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Wohnraumförderung/ Wohnberechtigungsschein

Staatlich geförderter Wohnungsbau dient dazu, Haushalte bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen. Die Ziele der Wohnraumförderung sind die Mietwohnraumförderung, die Eigentumsförderung und die Modernisierungsförderung.

Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Einkommen die jeweils gültige Einkommensgrenze nicht überschreitet. Weitere Voraussetzungen müssen vorliegen.

Welche Leistungen sind enthalten und in welcher Höhe werden diese erbracht?

  • Wohnraumförderung

Das Land Niedersachsen fördert u.a. den Neubau, den Erwerb, den Ausbau sowie die Erweiterung von Wohnraum sowohl für kinderreiche Haushalte (zwei und mehr Kinder) als auch für Schwerbehinderte bzw. Haushalte mit schwer behinderten Personen mit günstigen Darlehen. Darüber hinaus wird auch die energetische Modernisierung von Wohneigentum gefördert sowie der soziale Mietwohnungsbau. Art und Höhe der Darlehen richten sich nach der Zielgruppe sowie der Größe der Familie. Mietwohnungsbauvorhaben werden abhängig von der Anzahl der Wohnungen gefördert.

Um in den Genuss der Förderung für Eigentumsmaßnahmen zu gelangen, sind gewisse Kriterien einzuhalten bzw. zu erfüllen. Auskünfte hierzu erteilen die Wohnraumförderstelle (der Landkreis) sowie die Bewilligungsstelle (Investitions- und Förderbank Niedersachsen -NBank-, Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover)

Für alle Formen der Förderung gilt, dass mit den Arbeiten nicht vor Erteilung einer Förderzusage begonnen bzw. der Kauf o. Erwerb nicht vor Erteilung einer Förderzusage beurkundet werden darf. Eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.

Wie kann ich die Leistungen in Anspruch nehmen?

Erforderlich ist zuallererst ein Antrag. Das Antragsformular gibt es im Lüchower Kreishaus oder auf der Seite der NBank unter www.nbank.de. Dort sind unter „Privatpersonen“, „Wohnraum“ die unterschiedlichen Vordrucke zu finden.

Hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen/Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem Ansprechpartner des Kreishauses in Verbindung.
Gesetzliche Grundlage: § 3 des Nds. Wohnraumfördergesetzes (NwoFG)

Internetlink: www.nbank.de

Wohnberechtigungsschein

Wohnungen, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus (Landesmittel) gefördert worden sind, dürfen nur bezogen werden, wenn der Mieter einen Wohnberechtigungsschein (im Sprachgebrauch „§-5-Schein“) vorweisen kann. Der Wohnberechtigungsschein ist gültig nur in dem jeweiligen Bundesland und die Ausstellung ist an verschiedene Voraussetzungen (Höhe des Einkommens, Alter, dauerhafter Aufenthalt in Deutschland möglich) geknüpft.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist gebührenpflichtig und kostet bundesweit 18,00 Euro.

Wie kann ich die Leistungen in Anspruch nehmen?

Erforderlich ist zuallererst ein Antrag. Das Antragsformular gibt es im Lüchower Kreishaus. Zudem kann es hier heruntergeladen werden:

Dem Antrag sind immer Nachweise über alle vorhandenen Einnahmen (wie Gehalt, Renten, Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung, Unterhaltsleistungen etc.) beizufügen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 des Nds. Wohnraumfördergesetzes (NwoFG)

Internetlink: www.nbank.de

Ansprechpartner/in

Landkreis Lüchow-Dannenberg, Kreishaus, Zimmer B 302,
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
Telefon: 05841 120-528
Telefax: 05841 120-88630
E-Mail: 63.Wohnraumfoerderung@luechow-dannenberg.de

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